Abschiebung nach Griechenland? Nein!

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Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen am 19.04.2021 entschieden, dass in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte nicht nach Griechenland zurückgeführt werden dürfen. Ihnen drohe dort die ernsthafte Gefahr, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, da sie dort die elementarsten Bedürfnisse, wie Brot, Bett und Seife, nicht befriedigen können (Az.: 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20).

Der Entscheidung lagen Anträge zweier syrischer Frauen zugrunde, die bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt waren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Anträge daher als unzulässig abgelehnt und Ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht.

Die Klagen vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Erst die Berufung der beiden Klägerinnen hatte Erfolg.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Klägerinnen im Fall einer Abschiebung nach Griechenland mit großer Wahrscheinlichkeit in Obdachlosigkeit geraten werden. Sie hätten weder durch staatliche noch sonstige Unterstützung die Chance auf Vermittlung von Wohnraum oder Sozialleistungen. Elementare Leistungen wie Brot, Bett und Seife seien dort nicht vorhanden. Die Chance, Arbeit zu finden und sich sodann mit dem verdienten Geld Zugang zu Wohnraum und anderen elementaren Leistungen zu verschaffen, sei aufgrund der aktuellen Erkenntnisse ebenfalls kaum möglich und scheitere mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits an den bürokratischen und tatsächlichen Hindernissen. Folglich drohe den Klägerinnen in kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen.

Das OVG hat das Bundesamt dazu verpflichtet, die ablehnenden Bescheide zurückzunehmen und die Anträge der Klägerinnen erneut zu prüfen.


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