Abschleppen im absoluten Halteverbot
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Ein Fahrzeug, das im absoluten Halteverbot abgestellt ist, darf jederzeit abgeschleppt werden (VG Berlin Az. VG 11 K 279/10).
Die Kosten für das Abschleppen muss der Autobesitzer übernehmen. Unerheblich ist, ob von dem Fahrzeug eine Verkehrsbehinderung ausgeht oder nicht.
Ein Autofahrer, dessen Wagen in Berlin abgeschleppt worden war, hatte mit der Begründung geklagt, dass nicht erkennbar gewesen sei, warum dort ein absolutes Halteverbot bestehe.
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