Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Person, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor schriftlich in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen Probe eingewilligt hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 7 Gendiagnostikgesetz handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 17 Abs. 1 S. 1 GenDG eine genetische Untersuchung ohne Einwilligung der dort genannten Person vornimmt.
Durch dieses Gesetz soll verhindert werden, dass Abstammungsuntersuchungen ohne Wissen der betroffenen Person durchgeführt werden.
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