Abschuss einer Drohne mit Luftgewehr erlaubt

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Wer eine über seinem Grundstück schwebende Drohne mit einem Luftgewehr vom Himmel holt, kann nicht wegen Sachbeschädigung belangt werden. Das entschied das Amtsgericht Riesa in einem nun veröffentlichen Urteil, das einen Mann entsprechend freisprach.

Von der ermittelnden Staatsanwaltschaft war dem angeklagten Familienvater Sachbeschädigung zur Last gelegt worden. Dieser hatte die rund 1.500 Euro teure, 40 mal 40 Zentimeter große und mit einer Kamera ausgestattete Drohne, die eine Zeit lang über seinem Grundstück schwebte, per Luftgewehr vom Himmel geholt und diese vollständig zerstört. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Drohne aus einer Distanz von bis zu einem Kilometer gesteuert werden konnte. 

Tatsächlich befand sich der Führer der Drohne auf dem benachbarten Grundstück, konnte aufgrund von hohen Hecken von dem Angeklagten aber nicht gehört oder gesehen werden. Dieser hatte vor Gericht zudem angegeben, dass die Drohne seine beiden kleinen Töchter verängstigt habe und den Bewegungen seiner Frau gefolgt sei.

Das Gericht entschied nun, dass der Angeklagte gemäß § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt gehandelt habe – dieser Paragraph regelt den sogenannten zivilrechtlichen defensiven Notstand.

Aufgrund des dargestellten Sachverhalts war die Annahme des Angeklagten, dass die Drohne Aufnahmen von ihm und seiner Familie anfertigte und dadurch den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, verwirklichte, naheliegend. Weiter sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Familie verletzt gewesen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei der Abschuss der Drohne gerechtfertigt gewesen. Denn ein Drohnenflug sei keine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa Drachensteigen lassen oder Modellflugzeug fliegen, vielmehr stelle ein solcher eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kamerabestückte Drohne dar. 

Zudem habe sich die Familie mit hohen Hecken erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemüht. Ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort sei nicht hinnehmbar.



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