Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist im Gesetz (§ 109 GewO) nur für ein Endzeugnis festgelegt. Dennoch kann der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses auch im laufenden Arbeitsverhältnis verlangen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere bei einer Versetzung, bei Vorgesetztenwechsel oder nach Ausspruch einer Kündigung der Fall.

In der Praxis kommen regelmäßig Fälle vor, in denen der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausgestellt hatte und dabei einen mehrjährigen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses sehr positiv bewertet hat. Vergleichsweise kurz nach Ausstellung des Zwischenzeugnisses wird das Arbeitsverhältnis dann durch Kündigung beendet und der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – ein lediglich mittelmäßiges Abschlusszeugnis aus.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2007 (Aktenzeichen 9 AZR 248/07) ist eine solche Vorgehensweise problematisch. Der Arbeitgeber ist bei Erteilung eines Schlusszeugnisses an den Inhalt eines zuvor von ihm erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, soweit die zu beurteilenden Zeiträume identisch sind. Schließt sich nach Erteilung des Zwischenzeugnisses ein weiterer im Abschlusszeugnis zu beurteilender Zeitraum an, darf der Arbeitgeber vom Inhalt des Zwischenzeugnisses nur insoweit abweichen, als die späteren Leistungen oder das spätere Verhalten des Arbeitnehmers eine solche Abweichung rechtfertigen.

Möchten Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen oder berichtigen lassen oder haben Sie Fragen zur Bindungswirkung eines Zwischenzeugnisses? Kontaktieren Sie uns und besprechen Sie Ihren Fall mit einem spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt!

Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Kitzmann LL.M.

Beiträge zum Thema