Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses in der Verwendung seiner Arbeitskraft auch insoweit frei, als er als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens in Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber treten kann.

Sofern der Arbeitgeber dies verhindern möchte, kann er dazu ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren.

Ein solches Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden und darf den Arbeitnehmer höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses binden. Um für den Arbeitnehmer verbindlich zu sein, muss es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und darf keine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten.

Karenzentschädigung

Für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots ist die Zahlung einer Karenzentschädigung erforderlich. Ohne die Vereinbarung einer solchen Zahlung ist das Wettbewerbsverbot unwirksam, sodass daraus keine Rechte abgeleitet werden können. Die vereinbarte Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Vergütungen erreichen. Tut sie dies nicht, so ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich – mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er es einhält oder nicht.

Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf das Wettbewerbsverbot vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu verzichten. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses von dem Wettbewerbsverbot befreit wird, der Arbeitgeber jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklärung zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet bleibt, wie sich aus § 75a HGB ergibt. In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Regelung, nach welcher der Arbeitgeber bereits mit Zugang der Verzichtserklärung von der Zahlung einer Karenzentschädigung befreit wird. Eine solche Regelung ist jedoch unwirksam gemäß § 75d HBG.

Anrechnung 

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf die zu zahlende Karenzentschädigung das Gehalt aus einem neuen Arbeitsverhältnis anzurechnen und die Entschädigung zu kürzen, soweit das neue Gehalt und die Karenzentschädigung 110 % (bzw. bei einem durch das Wettbewerbsverbot erzwungenen Wohnsitzwechsel 125 %) der zuletzt bezogenen Vergütung übersteigen.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit sind für eine Anrechnung nicht die Einnahmen maßgeblich, sondern die Gewinne. Von den Einnahmen sind daher die Betriebsausgaben abzuziehen. Maßgeblich ist stets das Ergebnis vor Steuern. Vereinnahmte Umsatzsteuer ist nicht anrechenbar, da sie ein durchlaufender Posten ist. Nach dem Wortlaut des § 74c HGB sind nicht realisierte Ansprüche grundsätzlich nicht anzurechnen, sondern nur tatsächlich erzielte Einkünfte. 

Sozialabgaben und Steuern

Da die Karenzentschädigung nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zu werten ist, unterliegt sie nicht der Beitragspflicht der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und wird daher sozialversicherungsfrei gezahlt. Jedoch sind Entschädigungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu versteuern wie Arbeitsentgelt.

Haben Sie Fragen zu einem vereinbarten Wettbewerbsverbot oder möchten Sie Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung geltend machen? Kontaktieren Sie uns und besprechen Sie Ihren Fall mit einem spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt!

Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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