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Achtung bei Restwertveräußerung!

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Nach einem Verkehrsunfall wird in einem Sachverständigengutachten neben den Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert auch der Restwert des verunfallten Fahrzeuges ermittelt. Zu diesem Wert kann der Geschädigte sein Fahrzeug verkaufen, ohne auf Angebote von der Versicherung warten zu müssen. So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und überwiegende Instanzrechtsprechung. Das Oberlandesgericht Köln hat nun wiederholt dieser Rechtsprechung widersprochen und geurteilt, dass ein Geschädigter gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstößt, wenn er sein Unfallfahrzeug zu dem im Schadengutachten ausgewiesenen Restwertbetrag verkauft, bevor er dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Gelegenheit gegeben hat, ein höheres Restwertangebot zu machen (OLG Köln, 16.07.2012, 13 U 80/12). Diese Rechtsprechung wird selbstverständlich nun gerne von den Haftpflichtversicherungen zitiert. Wer sicher sein möchte, dass er keine Nachteile erleidet oder zumindest Fähigkeiten bekommt, sollte nun doch vor Veräußerung zum gutachterlich geschätzten Restwert die Versicherung informieren. Sollte es dadurch zu Verzögerungen kommen, so können ggf. höherer Nutzungsausfall und höhere Standkosten geltend gemacht werden.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Heinz Rechtsanwälte, Heidelberg

www.heinz-rae.de


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