Achtung bei vorläufiger Leistungsgewährung von SGB II-Leistungen

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In vielen Fällen werden Leistungen zur Grundsicherung gemäß § 41a SGB II zunächst nur vorläufig durch das Jobcenter gewährt – vor allem dann, wenn noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Leistungsbezieher im Bewilligungszeitraums Einkommen erzielen werden. Bei Selbstständigen wird dabei zunächst nach einer vorläufigen Einkommensschätzung gearbeitet und werden nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Unterlagen zum tatsächlichen Einkommen abgefordert. 

Sobald dann das anrechenbare Einkommen und damit die tatsächliche Anspruchshöhe ermittelt werden kann, folgt rückwirkend eine endgültige Bewilligung, die im Falle geringerer als der geschätzten Einnahmen zu einer Nachzahlung, aber im Fall höherer Einnahmen auch zu einer Erstattungsforderung führen kann. Sowohl hinsichtlich der Schätzung, als auch der endgültigen Einkommen bestehen Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieher, der diese üblicherweise durch Übersendung von Einkommensnachweisen nachkommen sollten.

Da dies in der Vergangenheit wohl oftmals nicht funktioniert hat und das Jobcenter auch weiterhin schätzen musste, wurde das SGB II dahingehend geändert, dass die Jobcenter mittlerweile eine Frist setzen können, innerhalb derer die Mitwirkungshandlung zu erbringen ist. Kommt der oder die Leistungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, kann das Jobcenter gemäß § 41a Abs. 3 SGB II feststellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

Diese Feststellung führt schlimmstenfalls dazu, dass die gesamten Leistungen für den Bewilligungszeitraum an das Jobcenter zurückzuzahlen sind. Ob ein entsprechender Rückforderungsbescheid durch das Nachreichen von Unterlagen aus der Welt zu schaffen ist, hängt unter anderem an einigen Formalien hinsichtlich der Aufforderung zur Mitwirkung seitens des Jobcenters. 

Ob die Aufforderung wirksam war und tatsächlich eine nachteilige Rechtsfolge auslöst, können wir für Sie prüfen. Zur Vermeidung etwaiger Nachteile und langwieriger Prozesse empfehlen wir jedoch grundlegend die rechtzeitige Mitwirkung. 

Aufzupassen gilt es auch hinsichtlich aller weiteren Fehler im Bescheid. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass ggf. die Miete im endgültigen Bewilligungsbescheid korrigiert wird, wenn diese bereits bei der vorläufigen Bewilligung fehlerhaft war und kein Widerspruch erhoben wurde. Üblicherweise bedarf es dann eines gesonderten Überprüfungsverfahrens, was die Angelegenheit zeitlich sehr verzögert. Auch hierzu beraten wir Sie gern.


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