Achtung Ehegatten: Gefahr für gemeinschaftliche Testamente nach Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung

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Immer mehr Deutsche haben eine Immobilie im Ausland. Meist handelt es sich um Feriendomizile in schönen Gegenden wie dem Gardasee, der Toskana oder auf Mallorca. Auch Geldanlagen im Ausland sind keine Seltenheit. Oft halten sich deutsche Ehegatten gewöhnlich im Ausland auf.

Für alle ab dem 17.08.2015 eintretenden Erbfälle gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Hiermit ergeben sich insbesondere für gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, neue rechtliche Rahmenbedingungen. Werden diese nicht berücksichtigt, kann die sorgfältig geplante Vermögensnachfolge im Extremfall scheitern.

Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dann grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich sein, in dem der Erblasser beim Erbfall seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 entscheidet das nationale Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dann auch über die Wirksamkeit der errichteten letztwilligen Verfügungen. Bisher wurde an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft.

In zahlreichen Ländern (u.a. Italien) ist ein gemeinschaftliches Testament aber nicht bekannt bzw. unzulässig. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Land, wird das gemeinschaftliche Testament nicht beachtet werden. Erbenbestimmungen und weitere testamentarische Verfügungen blieben unberücksichtigt. Die Erbfolge richtet sich dann nach dem gesetzlichen Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser gewöhnlich aufhielt. Zugleich entfällt die häufig erwünschte Bindungswirkung der Ehegatten an das gemeinsame Testament. Der länger lebende Ehegatte kann wieder vollständig frei testieren. Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort hin verlegen, müssen also reagieren. Sie haben erheblichen Beratungsbedarf, um eine Vermögensnachfolge nach ihren Vorstellungen sicherzustellen. Bestehende Testamente sind ggf. zu ergänzen oder durch Erbverträge zu ersetzen. Besondere Beachtung findet hier, welche Staatsbürgerschaft die Eheleute besitzen und in welchem Staat sie sich gewöhnlich aufhalten (werden).

Rechtsanwältin Antjè Abel

Fachanwältin für Erbrecht


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