ACHTUNG - PKH / VKH ist zurückzuzahlen, wenn...!

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Gemäß der §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 120a Abs. 1 der Zivilprozessordnung soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Verbesserung kann sich auch aufgrund des mit dem jetzigen Verfahren Erlangten ergeben. Auf Verlangen des Gerichts muss sich ein Beteiligter jederzeit unter Verwendung des zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formulars darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Sie sind verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so müssen Sie dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung 100 Euro im Monat übersteigt. Geben Sie nach einer gerichtlichen Aufforderung die notwendigen Erklärungen nicht ab oder kommen Sie der Pflicht nicht nach, Änderungen des Wohnortes bzw. eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, kann dies zu einer Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe führen. Eine Änderung zum Nachteil eines Beteiligten kann ausgeschlossen sein, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Über die aktuellen PKH/ VKH Regellungen informieren Sie sich bei dem Gericht und Ihre Anwälte. Stand der Information 17.02.2024

Foto(s): dr dr iranbomy

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