Achtung: Unterschiedliche Tarife für Mietwagen

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Der Geschädigte mietet nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen an und bleibt dann auch noch auf einem Teil der Kosten sitzen. Wie kann das passieren?

Für viele ist es heutzutage wichtig, mobil zu sein. Fast jeder Haushalt hat ein Fahrzeug. Wenn es zum Unfall kommt und das Fahrzeug in die Werkstatt muss, stellt sich die Frage, ob man einen Mietwagen anmietet oder Nutzungsausfall geltend macht für die Zeit, in der kein Fahrzeug zur Verfügung steht.

Will man mobil bleiben, muss ein Fahrzeug angemietet werden. Dabei ist zu beachten, dass es zwei unterschiedliche Tarife für Mietfahrzeuge gibt: Einen sogenannten Unfallersatztarif und einen Normaltarif. Die Mietwagenfirmen berechnen bei einem Unfall den Unfallersatztarif. Sie fragen vor der Anmietung nach dem Grund.

Der Unfallersatztarif ist teurer als der Normaltarif. Die Versicherung des Unfallgegners ist allerdings nicht bereit, diesen höheren Unfallersatztarif zu bezahlen. Dann bleibt man auf einem Teil der Kosten sitzen.

Bei Streitigkeiten gegen Versicherungen nach Unfällen haben die Gerichte sich deshalb oft mit der Frage zu befassen, welche Kosten bei Anmietung im Unfallersatztarif erstattungsfähig sind. Hier gibt es zwei Gutachterlisten: Den Fraunhofer Marktpreisspiegel und die Schwacke-Liste.

Allerdings sind diese zwei Listen preislich nicht identisch. Die Rechtsprechung ermittelt deshalb die angemessenen Mietwagenkosten im Unfalltarif einerseits mit dem Fraunhofer Marktpreisspiegel, andererseits mit der Schwacke-Liste. Es gibt sogar Richter, die einen Mittelwert der Preise aus beiden Listen bilden.

Die Gerichte urteilen somit sehr unterschiedlich. Es besteht die Gefahr, nicht alles zu bekommen.

Besser ist es, nach einem Verkehrsunfall einen Anwalt zu fragen und sich beraten zu lassen, bevor man auf Kosten sitzen bleibt. Gerne hilft Ihnen hier die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth weiter.


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