ACI Dubai Fonds VI: Ebenfalls keine deliktische Haftung, OLG Hamm

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Auch im Hinblick auf den ACI Dubai Fonds VI entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Januar 2015, dass eine deliktische Haftung eines beklagten ehemaligen ACI-Managers nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich ACI Dubai Fonds VII entschied derselbe Senat entsprechend, vgl. Rechtstipp vom 18. Februar 2015.

Auch in diesem Rechtsstreit ging es u.a. um einen auf vorgeworfene Prospektfehler aufgesattelten Kapitalanlagebetrug, für welchen Schadenersatz über § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde. Eine spezialgesetzliche Prospekthaftung schied gegen den betreffenden Beklagten in diesem Fall aus, weil der verjährungshemmende Güteantrag die falsche Adresse beinhaltete. So hatte das Gericht ihm gegenüber ausschließlich über die deliktische Haftung zu befinden.

Parallel zur neuerlichen Entscheidung zum ACI Fonds VII entschied der Senat, dass diese mangels Vorsatz und Kausalität jedoch nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Prospektfehlern allein führt nicht automatisch zu einer deliktischen Haftung, zumal der betreffende Beklagte, vertreten von BEMK Rechtsanwälte, von Anfang an den Vorsatz im Sinne des Schutzgesetzes bestritten hatte.

V.i.S.d.P.:

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Februar 2015.


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