AUTARK, OLG Hamm, KWG, keine deliktische Haftung des Finanzdienstleisters

  • 2 Minuten Lesezeit

Der AUTARK-Komplex ist längst bekannt; bereits in 2017 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die verwendete Nachrangklausel unwirksam ist. Seitdem müssen sich Finanzdienstleister von geschädigten Anlegern und deren Prozessbevollmächtigten vorwerfen lassen, dass sie darüber nicht aufgeklärt haben. Ob dies wirklich eine vorvertragliche Pflichtverletzung darstellen kann (und seit wann überhaupt), wird in der AUTARK-Rechtsprechung unterschiedlich gesehen.

Im hiesigen Fall jedoch stand keine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB im Raum, sondern der Finanzdienstleister wurde wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens auf Schadensersatz vor dem Landgericht Bielefeld in Höhe von rund 34.000,00 EUR verklagt. Denn wer ein Bankgeschäft (ein Nachrangdarlehen mit unwirksamer qualifizierter Nachrangklausel ist ein Einlagegeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG betreibt, macht sich gemäß § 54 KWG strafbar. Und daran wiederum – so der Vorwurf gegen den Finanzdienstleister – wäre dieser in 2014 bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens beteiligt gewesen (hier als Gehilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB). Dies würde ihn zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB gegenüber dem AUTARK-Anleger verpflichten. Andere Haftungsgründe als das vorgeworfene deliktische Handeln kamen nicht in Betracht, weil den Finanzdienstleister selbst, der für ein Vertriebsunternehmen handelte, keine vorvertragliche Aufklärungsverpflichtung traf.

Der Finanzdienstleister wurde von den BEMK Rechtsanwälten vertreten. Er argumentierte, dass er in 2014 noch nicht wissen konnte, dass die Nachrangklausel unwirksam war, und dies auch nicht wissen musste. Er wusste auch nichts von einem KWG-Verstoß und wollte den Anleger nicht schädigen. Ob überhaupt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorlag, wäre nicht hinreichend vorgetragen. Gleichwohl verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld zum Schadensersatz in voller Höhe wegen der (notwendig vorsätzlichen) Beihilfe zum verbotenen Einlagengeschäft.

Die dagegen eingelegte Berufung des beklagten Finanzdienstleisters hatte hingegen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts Bielefeld auf und wies die Klage gegen unseren Mandanten ab. Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte tatsächlich vorsätzlich handelte, während ein objektives Hilfeleisten bei einem verbotenen Einlagengeschäft durchaus vorlag. Denn der beklagte Finanzdienstleister handelte jedenfalls ohne Schuld. Er befand sich in einem sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum, der seine Strafbarkeit ausschließt. Er war – anders als die Emittenten – nicht gehalten, ohne besondere Anhaltspunkte schwierigen Rechtsfragen wie diejenige nach der Wirksamkeit der verwendeten Nachrangklausel nachzugehen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 5. Juli 2022 (I-34 U 155/21).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Blazek

Beiträge zum Thema