AdSimple GmbH Datenschutzerklärung – Abmahnung und Zahlungsaufforderung

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Zum wiederholten Mal wurde unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz mit der Vertretung eines von der AdSimple GmbH aus Österreich Abgemahnten beauftragt. Wieder fordern die Rechtsanwälte Kuntze, Mayer & Beyer neben der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung von 1.500 €.

Wie wir bereits mehrfach berichtet haben (siehe z.B. in unserem Abmahnblog www.abmahnblog-heidicker.de), lässt die AdSimple GmbH auch dieses Mal wieder die angeblich unzulässige Verwendung einer Datenschutzerklärung abmahnen. Bei der AdSimple GmbH handelt es sich um ein Unternehmen aus Österreich, welches auf einer Webseite einen sogenannten "Datenschutzerklärung Generator" anbietet. Dort können Nutzer nach Angabe ihrer Daten eine angeblich DSGVO-konforme Datenschutzerklärung zur Verwendung auf eigener Homepage, im Onlineshop, Blog oder sonstwo "generieren". Der "Generator" sei - so heißt es in der Abmahnung – zuvor mit Texten gefüllt worden, die der Geschäftsführer von AdSimple selbst erstellt haben will.

Unserem Mandanten wird in der neusten Abmahnung wieder vorgeworfen, eine auf diesem Weg "generierte" Datenschutzerklärung verwendet zu haben, obwohl das Nutzungsrecht hieran erloschen sei. Die "generierten" Datenschutzerklärungen seien nämlich urheberrechtlich geschützt und dürften nur unter einer bestimmten Bedingung verwendet werden. Auf der Webseite der AdSimple GmbH würde die fertig erzeugte Datenschutzerklärung nämlich nur unter der Bedingung zur kostenfreien Verwendung durch den Nutzer angeboten, dass die Quellenangabe am Ende der Datenschutzerklärung erhalten bleibe. Diese lautet:

"Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von adsimple.de in Kooperation mit Link-Kooperationspartnern"

Unseren Mandanten wird in den uns aktuell hier vorliegenden Abmahnung wieder vorgeworfen, diesen Quellenhinweis am Ende der Datenschutzerklärung entfernt, die Datenschutzerklärung aber im Übrigen auf der eigenen Webseite eingesetzt zu haben. Weil die Nutzungserlaubnis jedoch nur unter der Bedingung der Angabe des Quellentextes erlaubt worden sei, liege eine Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 16, 17, 19a UrhG vor. Unsere Mandanten hätten bei der Generierung der Datenschutzerklärung außerdem auch folgende Bestimmung durch Anklicken eines Häkchens akzeptiert:

"Hiermit bestätige ich, dass die Nutzung der generierten Datenschutzerklärung auf eigenes Risiko erfolgt. Für eventuelle Fehler wird keine Haftung übernommen und die Verwendung dieser Texte kann keine Rechtsberatung ersetzen. Der in der Datenschutzerklärung inkludierte Verweis samt Verlinkung auf den Urheber darf nicht entfernt werden. Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung. Ich bestätige hiermit, die erzeugten Datenschutztexte nur samt Quellverweis und Links online zu stellen."

Weil die Entfernung der Quellenangabe also die Unzulässigkeit der Nutzung der Datenschutzerklärung zur Folge habe und deshalb eine Urheberrechtsverletzung vorliege, machen die Rechtsanwälte Kuntze, Mayer & Beyer folgende Ansprüche für die AdSimple GmbH geltend:

  • sofortiges Einfügen der Quellenbezeichnung inkl. Verlinkung oder sofortige Entfernung der gesamten Datenschutzerklärung
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über das Ausmaß der Nutzung der Datenschutzerklärung
  • Schadensersatz i.H.v. 1.500 €
  • Erstattung von Recherchekosten i.H.v. 95 €
  • Erstattung der Anwaltskosten i.H.v. 1.064 €
  • Gesamtforderung: 2.659,00 €

Bei einer "schnellen Zahlung" werde "sogar" ein Pauschalbetrag in Höhe von "nur" 1.500 € akzeptiert. Vor dem Hintergrund des zuvor rechnerisch ermittelten angeblich geschuldeten Betrag von 2.659 € mag ein Betrag von 1.500 € geradezu "niedrig" erscheinen. Es sollte jedoch immer eine anwaltliche Überprüfung einer Abmahnung erfolgen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob überhaupt irgendwelche Beträge zu erstatten sind. 

Wir halten es für dringend angeraten, eine derartige Abmahnung zunächst von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Ob eine Urheberrechtsverletzung überhaupt gegeben ist, ist nicht vollumfänglich klar. Ob z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die Datenschutzerklärungen in gewisser Weise ähnlich sind, urheberrechtlich geschützt sind, ist umstritten. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. Zudem hegen wir Zweifel an der wirksamen Einbeziehung der o.g. angeblichen "Einverständnisklausel" durch die Nutzer.

Rechtssicherheit mit Rechtstexten vom Fachanwalt:

Um Ihren Onlineshop oder Ihre Webseite abmahnsicher zu machen, bieten wir Ihnen unser AGB Update Paket an. Hierbei erstellen wir Ihnen individuell nicht nur Ihre Rechtstexte (wie AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum ...), sodern weisen Sie auch auf branchenspezifische Spezialgesetze hin und halten Ihre Rechtstexte immer auf dem aktuellsten gesetzlichen Stand. Das AGB Update Paket erläutert Ihnen im Video Kanzleiinhaber und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker.

Wie sollte also bei Erhalt einer Abmahnung reagiert werden?

Ignorieren Sie eine Abmahnung nicht, da es bei Fristablauf ansonsten zu einem gerichtlichen Verfahren kommen könnte. Reagieren Sie aber auch bitte nicht selbst. Bei einer eigenständigen Reaktion auf eine Abmahnung können schnell Fehler unterlaufen. Oftmals sind vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen einer Abmahnung bereits beigefügt. Diese können jedoch ein Schuldeingeständnis darstellen oder zu weit gefasst sein. Zudem sind die geforderten Kosten nach unserer Erfahrung oftmals zu hoch. 

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Sie profitieren von unserer spezialisierten und persönlichen Beratung, Kostentransparenz von Anfang an, einer bundesweiten Vertretung und einer unkomplizierten Abwicklung des Mandates.

Für eine kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch erreichen. Sie können uns alternativ auch die Abmahnung per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.



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