Änderung, Sanierung und Neuordnung von Pensionszusagen: Die 5 häufigsten erforderlichen Maßnahmen

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1.    Pensionszusagen überaltern und kommen in die Jahre

Viele Pensionszusagen wurden vor 10, 15 oder mehr Jahren erteilt. Häufig wurden wenig ausgereifte Formulare von Versicherern genutzt. In fast allen Fällen sind viele Vereinbarungen durch die Rechtsprechung überholt und veraltet und entsprechen nicht mehr den steuerlichen Anforderungen, sind ungenau oder missverständlich. Mit meinem Rechtstipp „Notwendigkeit der Überprüfung von Pensionszusagen“ (https://www.anwalt.de/rechtstipps/notwendigkeit-der-ueberpruefung-von-pensionszusagen-an-gesellschaftergeschaeftsfuehrer_184025.html)habe ich dieses Thema bereits aufgegriffen. Weitere Informationen befinden sich in meinem Rechtstipp „Checkliste zur Überprüfung von Pensionszusagen“ (https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-der-haeufigsten-fehler-in-pensionszusagen-bzw-direktszusagen-an-geschaeftsfuehrer_184173.html).
In meinem heutigen Rechtstipp möchte ich die 5 wichtigsten Punkte darstellen, bei denen eine Änderungsnotwendigkeit besteht.

2. Berufsunfähigkeitsabsicherung

Pensionszusagen, die Leistungen wegen Berufsunfähig vorsehen, bieten zahlreiches Fehlerpotential und sind Basis für viele Risiken.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie sinnvoll eine Berufsunfähigkeitsabsicherung im betrieblichen Bereich überhaupt ist. Die Berufsunfähigkeitsrenten führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und halbieren sich meist annähernd durch die Steuerbelastung. Im privaten Bereich sieht dies anders aus. Häufig wird eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ab einem gewissen Alter überhaupt nicht mehr benötigt und besser durch eine höhere Altersleistung ersetzt. Eine wertgleiche versicherungsmathematische Umrechnung ist hier in der Regel oft sinnvoll.
Das größere Problem ist aber häufig das Auseinanderfallen der Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer oder Begünstigten und der Anspruch gegenüber der Versicherung. In den Versicherungsbedingungen sind regelmäßig mehr Gründe für eine Anspruchsablehnung enthalten als in den Pensionszusagen. Definitionen und Formulierungen sind häufig unterschiedlich. Ein Ersatz der Berufsunfähigkeit oder Herstellung einer Kongruenz mit dem Rückdeckungsversicherer ist hier sinnvoll.

3. Kapitalabfindung, um das Unternehmen verkaufsfähig zu machen

Häufig wurden in der Vergangenheit Rentenzusagen gemacht. Ein Unternehmen mit Rentenzusagen ist quasi unverkäuflich. Dies ist auch bei entsprechender Rückdeckungs-versicherung der Fall. Eine Kapitalabfindungsmöglichkeit sollte dringend geregelt werden. Die Finanzverwaltung sieht übrigens auch hierin regelmäßig eine Verbesserung, die erst erdient werden muss. Die Kapitalabfindung sollte sich nachvollziehbar und klar berechnen lassen. Dies gilt auch für die Ansprüche bei vorzeitigem Ausscheiden.

4. Rentenanpassung und Dynamisierung

Häufig finden sich in Verträgen – auch bei Geschäftsführern - Regelungen, nach denen die Rente alle 3 Jahre entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht und angepasst wird. Solche Regelungen führen per se schon zu einem Auseinanderfallen von Versicherungs-ansprüchen und Rentenverpflichtungen, da die Versicherungen regelmäßig keine Überschüsse erwirtschaften, die eine Rentensteigerung entsprechend den Inflationsraten ermöglichen. Im Gegenteil, Überschüsse werden so gut wie nicht mehr nennenswert erwirtschaftet. Problematisch hierbei ist auch, dass sich, anders als bei kalkulierbaren Formulierungen, diese Regelung nicht positiv auf die Höhe der Pensionsrückstellung auswirkt. Steuereffekte, die zur Finanzierung gewünscht und wichtig wären, gehen hier leider verloren bzw. verschieben sich weit in die Zukunft.

5. Rückdeckungsanlagen

Regelmäßig ein großes betriebswirtschaftliches Problem ist die Rückdeckungsanlage. Rückdeckungsversicherungen wurden in der Vergangenheit auch bei Rentenzusagen meist so abgeschlossen, dass der Heubeck Barwert zum 65. oder 67 Lebensjahr mit Überschüssen erreicht wird. Dieser Wert reicht jedoch bei weitem nicht, um aus einer Versicherung die entsprechenden Renten zu erhalten. Hinzu kommt das bekanntere Problem, dass die Überschüsse weder in der Vergangenheit erwirtschaftet wurden, noch in der Zukunft erwirtschaftet werden. Die vorhandene Lücke wird also deutlich größer und häufig steht gerade 50 % des notwendigen Kapitals zur Verfügung.
Austausch von Rückdeckungsmitteln, Änderung der Zusagen der Höhe und der Leistungsart nach sind hier mögliche Mittel, dem entgegenzuwirken.

6. Insolvenzschutz

Auch wenn gerade der Insolvenzschutz eine Selbstverständlichkeit sein sollte, so finden sich in 90 % der zu prüfenden und neu zu ordnenden Zusagen diesbezüglich Fehler.
Teils wurde keine Verpfändung vorgenommen, teils sind die Verpfändungen falsch und unklar, die Pfandreife ist nicht geregelt oder die Verpfändung wurde dem Produktanbieter nicht angezeigt und von diesem wurde die Anzeige nicht bestätigt und vermerkt. Teilweise wurden auch Produkte im Laufe der Zeit ausgetauscht und die neue Anlage wurde dann nicht mehr an den Versorgungs-berechtigten verpfändet. Zielkonten sind nicht definiert und die Verpfändung endet auch bei Renten zum Rentenbeginn, sodass in der Leistungsphase für den Versorgungsberechtigten kein Insolvenzschutz mehr bestehen würde.

Fazit

All dies sind nur einige Beispiele dazu, was bei der täglichen Überprüfung von Pensionszusagen auffällt.
Bei Pensionszusagen geht es in der Regel um hohe Summen, für die der Unternehmer einstehen muss. Deshalb können Fehler oder Unstimmigkeiten in Pensionszusagen oft zu großen finanziellen Nachteilen führen, sowohl für den Unternehmer, als auch für den Versorgungs-berechtigten.
Aus wirtschaftlicher Sicht sollte der Unternehmer somit die Investition eines verhältnismäßig geringen Betrags für die regelmäßige Prüfung einer Pensionszusage nicht scheuen. Das Erstellen einer Schwachstelleanalyse, mit der eine erste Prüfung der Pensionszusage erfolgt, wird von mir für € 650,00 angeboten. Damit erlangt der Unternehmer einen Überblick, welche Probleme in der Pensionszusage stecken und wie diese angegangen werden können. Dabei muss es sich gar nicht unbedingt um eine falsch Konzeption der Pensionszusage handeln, sondern es kann sich schlicht im Lauf der Zeit die Konzeption so überholt haben, dass Handlungsbedarf besteht.

Gerne nehme ich auch Ihre Pensionszusage unter die Lupe und zeige Ihnen mit unserer finanzmathematischen Abteilung die jeweiligen Auswirkungen auf.
Je nachdem, zu welchem Ergebnis die Prüfung gelangt, fasse ich Ihre Pensionszusage auf der Basis Ihrer aktuellen persönlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Verhältnisse neu oder passe diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten an.
Je jünger der Versorgungsberechtigte ist und je weiter der Rentenbeginn noch in der Zukunft liegt, desto umfangreicher sind die Handlungs- und Gestaltungsoptionen, die mir zur Verfügung stehen, sodass bereits aus diesem Grund mit einer Überprüfung nicht zu lange gewartet werden sollte.

Foto(s): AUTHENT


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