Änderungen beim Kindergeld ab 01.01.2018

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Verschiedene Presseberichte befassten sich in den letzten Wochen mit der Erhöhung des Kindergelds ab dem 01.01.2018.

Doch was bedeutet dies genau? Welche Änderungen sind zu beachten? Das Kindergeld wird ab Januar 2018 wie folgt erhöht:

  • Für das erste und zweite Kind auf je 194 Euro
  • Für das dritte Kind auf 200 Euro und für jedes weitere Kind auf je 225 Euro

Die Auszahlung des höheren Betrags erfolgt automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden.

Folgende Änderungen ergeben sich ab Januar 2018 für rückwirkende Antragstellungen:

Nach den ab 01.01.2018 gültigen Vorschriften der §§ 49a, 66 Abs. 3 EStG und §§ 6 Abs. 3, 20 Abs. 10 BKGG wird das Kindergeld nur noch 6 Monate rückwirkend ab Antragstellung bezahlt. Bisher ist eine rückwirkende Auszahlung für das laufende Kalenderjahr und in Einzelfällen bis zu 4 Jahren rückwirkend möglich.

Wer möglicherweise noch einen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld hat, weil er sich in Ausbildung befindet oder Lücken zwischen Schulabschluss und Ausbildung/Studium bestanden oder weil ein Auslandsaufenthalt bestand, sollte bis spätestens 31.12.2017 noch einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen. Die Antragsformulare gibt es bei den Familienkassen, den Arbeitsagenturen oder über die Internetseite der jeweiligen Stellen. Wichtig ist es, die Antragsformulare bis zu diesem Stichtag vollständig einzureichen. Um den Zugang später nachweisen zu können, empfiehlt sich die Antragstellung vorab mittels Fax oder per Einschreiben.

Von den Änderungen sind alle Anträge betroffen, die ab 01.01.2018 gestellt werden. Das heißt, für Anträge, die ab diesem Tag gestellt werden, wird Kindergeld für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten rückwirkend bezahlt, auch wenn die Voraussetzungen für einen längeren Anspruchszeitraum objektiv vorgelegen haben.

Was ändert sich noch?

Zum 01.01.2018 gibt es eine weitere Änderung zur Übermittlung von Daten des Bundeszentralamtes für Steuern an die Familienkassen. Der neue § 69 EStG lautet dann wie folgt:

㤠69

Datenübermittlung an die Familienkassen

Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.“

Damit sollen künftig Missbrauchsfälle vermieden werden. Zwar bestand und besteht die strafbewehrte Pflicht, einen Umzug ins Ausland der Familienkasse zu melden. Dies wurde oftmals jedoch nicht vorgenommen, sodass die Familienkassen in solchen Fällen Monate lang unberechtigt Kindergeld ausgezahlt haben. Dem soll nun mit der Pflicht zur Datenübermittlung vorgebeugt werden. 


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