Änderungen im Arbeitsrecht - Das gilt in 2024!

  • 4 Minuten Lesezeit

Ein neues Jahr bringt regelmäßig zahlreiche Veränderungen mit sich – dies gilt insbesondere auch für Gesetze und entsprechende Regelungen. Zum Jahreswechsel traten daher auch diesmal zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht sowie im Sozialrecht in Kraft. Welche das sind, dazu nachfolgend mehr:


Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und der Minijobgrenze

Mit dem 01.01.2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn angepasst. Entsprechend der Empfehlung der Mindestlohnkommission wurde der Mindestlohn auf brutto 12,41 Euro erhöht. Eine weitere Erhöhung auf brutto 12,82 Euro ist derzeit ab dem 01.01.2025 geplant. Unter Berücksichtigung einer 40 Stunden Woche ergibt sich in der Regel ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von etwa 2.151,00 Euro.


Für geringfügig Beschäftigte [Minijobs] wurde die Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls angehoben. Lag die Grenze für Minijobs bislang bei 520,00 Euro wurde diese nunmehr auf 538,00 Euro im Monat angehoben. Unter Berücksichtigung des neuen gesetzlichen Mindestlohns können im Rahmen des Minijobs somit pro Monat 43,35 Stunden gearbeitet werden.


Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende

Auch die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende steigt zum Jahresbeginn. Auszubildende, deren Ausbildung 2024 beginnt erhalten somit künftig folgende Bezüge:


  • 1. Ausbildungsjahr – 649,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr – 766,00 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr – 876,00 Euro
  • 4. Ausbildungsjahr – 909,00 Euro

Für Auszubildende, deren Ausbildung bereits in den vergangenen Jahren begonnen hat, gelten die bisherigen Ausbildungsvergütungen entsprechend fort.


Neuer Regelbedarf beim Bürgergeld

Der Regelbedarf für das Bürgergeld wurde zum 01.01.2024 ebenfalls entsprechend angepasst. Die Regelbedarfsstufen belaufen sich aktuell wie folgt:


  • für Alleinstehende und Alleinerziehende – 563,00 Euro
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft nach Abschluss des 18. Lebensjahres – jeweils 506,00 Euro
  • für Jugendliche vom 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – 471,00 Euro
  • für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren – 390,00 Euro
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres – 357,00 Euro

Krankmeldung per Telefon

Bereits seit dem 07.12.2023 können sich erkrankte Arbeitnehmer wieder telefonisch krankschreiben lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind insbesondere, dass der Patient in der Arztpraxis bereits bekannt ist, dass keine schweren Symptome vorliegen sowie das eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor kann eine Erstbescheinigung nach Einschätzung des Arztes für bis zu fünf Tage erteilt werden.


Seit dem 18.12.2023 können Eltern telefonisch zudem auch eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes erhalten. Die Krankmeldung ist relevant, damit Eltern Krankengeld erhalten, wenn Sie aufgrund der Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können. Die Voraussetzungen sind auch hier die zuvor dargestellten, so dass auch in diesen Fällen eine Erstbescheinigung für bis zu fünf Tage telefonisch eingeholt werden kann.


Kinderkrankentage

In diesem Zusammenhang wurde auch die Anzahl der Kinderkrankentage zum neuen Jahr angepasst. Nachdem vor der Corona Pandemie eine Grenze von 10 Kinderkrankentagen galt wurde diese während der Pandemie durch Sonderregelungen auf 30 Tage erhöht. Für Alleinerziehende galt sogar eine Grenze von 60 Tagen. Diese Sonderregelung ist nun jedoch ausgelaufen.


Durch eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Regelung gelten ab sofort dennoch mehr Kinderkrankentage als noch vor der Corona Pandemie. Pro Kind und Elternteil sind nunmehr 15 Kinderkrankentage möglich, wobei pro Elternteil eine Obergrenze von 35 Tagen gilt. Für Alleinerziehende gilt auch hier der jeweils doppelte Wert.


Einkommensgrenze Elterngeld

Die Einkommensgrenze für das Elterngeld war in den letzten Monaten aufgrund von Sparvorgaben und geplanten Kürzungen Grundlage zahlreicher Diskussionen. Ab April 2024 tritt somit nun auch hier eine Änderung in Kraft.


Für die ab 01.04.2024 geborenen Kinder gilt eine Einkommensgrenze in Höhe von 150.000,00 Euro für Alleinerziehende, sowie von 200.000,00 Euro für Paare. Zum 01.04.2025 soll die Einkommensgrenze für Paare nochmals auf 175.000,00 Euro reduziert werden. Ab einem zu versteuernden Einkommen über diesen Beträgen entfällt der Anspruch auf Elterngeld.


Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist für Eltern innerhalb des ersten Lebensjahres ihres Kindes zudem nur noch für maximal einen Monat möglich. Vereinzelte Ausnahmen sollen hier jedoch möglich sein.


Arbeitszeiterfassung

Sowohl der europäische Gerichtshof [2019] als auch das Bundesarbeitsgericht [2022] hatten bereits entschieden, dass eine Pflicht des Arbeitsgebers zur Arbeitszeiterfassung besteht. Eine gesetzliche Grundlage, wie diese genau auszusehen hat, fehlt jedoch bislang – und somit auch eine Orientierung für die Arbeitgeber.


Zwar wurde im April vergangenen Jahres bereits ein entsprechender Referentenentwurf veröffentlicht, der für die überwiegende Anzahl der Arbeitgeber eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung vorsah - ein offizieller Gesetzesentwurf lässt bislang jedoch weiter auf sich warten. Es ist jedoch anzunehmen, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu einer entsprechenden Gesetzesänderung und Anpassung des Arbeitszeitgesetzes kommen könnte.


Fazit

Das neue Jahr bringt somit bereits zu Beginn zahlreiche gesetzliche Änderungen für Auszubildende, Arbeitnehmer und Eltern mit sich. Zusätzlich lohnt es sich zudem regelmäßig einen Blick auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu werfen, da insbesondere im Arbeitsrecht durch entsprechende Urteile und Urteilsbegründungen regelmäßig die Weichen für Arbeitsverhältnisse gestellt werden.


Sie haben eine Kündigung erhalten, haben Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis oder benötigen Unterstützung in einem arbeitsrechtlichen Fall? Ich berate und vertrete Sie gern. Schreiben Sie mir jederzeit gern eine E-Mail an info@kanzlei-apitzsch.de , über das Anwalt.de Profil oder rufen Sie mich einfach an unter 0341 234 60 119. Gemeinsam finden wir die bestmögliche Lösung für Ihr Anliegen.

Robert Apitzsch

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig


Martin-Luther-Ring 13

04109 Leipzig


T.: 0341 234 60 119

info@kanzlei-apitzsch.de

www.kanzlei-apitzsch.de

Foto(s): Robert Apitzsch

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robert Apitzsch

Beiträge zum Thema