ArbG Augsburg: Kein Rechtsanspruch auf Home-Office für Corona-Risikogruppen

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Das Arbeitsgericht Augsburg entschied durch Urteil vom 07.05.2020 (Az. 3 Ga 9/20), dass für Angehörige einer so genannten Risikogruppe wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus kein Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz am privaten Wohnsitz (Home-Office) besteht.

Geklagt hatte ein 63-jähriger Arbeitnehmer, der sich an seinem Arbeitsplatz ein gemeinsames Büro mit einer Kollegin teilt und der aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Attests verlangte, seine Arbeit im Home-Office erledigen zu dürfen oder zumindest ein Einzelbüro in den Betriebsräumen seiner Arbeitgeberin zugewiesen zu bekommen, solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion bestehe.

Das Arbeitsgericht Augsburg wies die Klage ab. Begründung: Ein Anspruch auf Home-Office wegen Ansteckungsgefahr ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Klägers noch aus dem Gesetz. Es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB, der Pflicht zur Einrichtung von Gesundheitsschutz-Maßnahmen für die Arbeitnehmer*innen, gerecht wird. Ein Anspruch auf ein Einzelbüro, bestehe ebenfalls nicht. Durch entsprechende Schutzmaßnahmen können die Arbeitnehmer*innen auch in einem von mehreren Personen genutzten Büro ausreichend geschützt werden, so das Arbeitsgericht.

Für Corona-Risikogruppen bedeutet das: Arbeitgeber müssen zwar auf Grundlage des § 618 Abs. 1 BGB dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer*innen an Ihren Arbeitsplätzen bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus geschützt sind. Wie diese Schutzmaßnahmen aussehen, bestimmen allerdings die Arbeitgeber selbst.

Übrigens: In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser auch bei Corona-Schutzmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.


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