Betriebsratssitzung in Zeiten von Corona: Präsenz oder Online? Der Vorsitz entscheidet!

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Durch den neuen § 129 BetrVG wurde für Betriebsratsgremien sowie Gesamt- und Konzernbetriebsräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) die rechtliche Grundlage geschaffen, um in Zeiten der Corona-Pandemie rechtswirksame Beschlüsse mittels Telefon- oder Videokonferenz zu fassen. Diese Online-Beschlussfassung soll eine mögliche Ausnahme zum Regelfall der Beschlussfassung in Präsenz-Sitzungen bieten, wenn eine solche unter Einhaltung der durch die Covid-19-Pandemie gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.

Über Ort und Zeit einer Sitzung entscheidet nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Vorsitz des jeweiligen Gremiums. Damit hat dieser auch die Entscheidung zu treffen, ob eine Präsenzsitzung möglich ist oder ob, unter Anwendung des § 129 BetrVG, ausnahmsweise auf eine virtuelle Sitzung ausgewichen werden muss. Dabei sind die räumlichen Gegebenheiten im Betrieb genauso in Betracht zu ziehen, wie die aktuelle Gefährdungslage, geltende Kontaktbeschränkungen sowie die Dringlichkeit der Sitzung und die technische Umsetzbarkeit einer virtuellen Beschlussfassung. Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat nicht pauschal untersagen, eine Präsenzsitzung durchzuführen. Selbst dann nicht, wenn unternehmensweit alle anderen dienstlichen Zusammenkünfte aus aufgrund der Pandemie arbeitsgeberseits untersagt wurden.

Diese Auffassung wurde durch das Arbeitsgericht Berlin in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 07.10.2020 (Az. 7 BVGa 12816/20) bestätigt. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin eine geplante Konzernbetriebsratssitzung untersagt, da sie diese in Anbetracht der Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar hielt. Zuvor hatte die Arbeitgeberin sämtliche betriebsübergreifenden, dienstlichen Zusammenkünfte einstweilig untersagt. Für dieses Verbot der Konzernbetriebsratssitzung bestand nach Auffassung des ArbG Berlin keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere da in der Sitzung geheime Wahlen durchgeführt werden sollten, könne der Konzernbetriebsrat auch nicht auf die Möglichkeit der Online-Sitzung nach § 129 BetrVG verwiesen werden. Geheime Wahlen seien mittels Video- und Telefonkonferenz auch weiterhin rechtlich nicht möglich, so das Gericht. Die Beachtung der am Veranstaltungsort geltenden Kontaktbeschränkungen und die Einhaltung geltender Hygieneverordnungen, liege im Verantwortungsbereich des Konzernbetriebsrates.




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