AG Berlin-Mitte zur Rückforderung unzulässig erhobener Bankbearbeitungsgebühren

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Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat im Urteil vom 6. November 2013 (Az.: 15 C 44/13) die Rechtsauffassung vertreten, dass die in einem vorformulierten Darlehensvertrag standardmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr unwirksam ist und zurückgefordert werden kann. Das Gericht verwies insoweit auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (Urteil vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10), Dresden (Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11), Bamberg (Urteil vom 04.08.2010, Az.: 3 U 78/109), Frankfurt a. M. (Urteil vom 27.07.2011, Az.: 17 U 59/11), Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2011, Az.: I-6 U 162/10, 6 U 162/10), OLG Zweibrücken (Beschluss vom 21.02.2011, Az.: 4 U 174/10), Celle (Urteil vom 14.10.2011, Az.: 3 W 86/11) und Hamm (Urteil vom 11.04.2011, Az.: 31 U 192/10, I-31 U 192/10).

Das Amtsgericht Mitte wies darauf hin, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr nicht um eine Preishauptvereinbarung handelt, sondern einer der Inhaltskontrolle unterliegenden Preisnebenabrede.

Interessant ist das Urteil vor allen deshalb, weil es einen sogenannten Altfall betrifft. Das beklagte Kreditinstitut berief sich auf die Einrede der Verjährung. Das Gericht folgte dem nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass bis zu den oben genannten OLG-Entscheidungen eine unklare und zweifelhafte Rechtslage vorlag, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht hätte zuverlässig einzuschätzen vermocht. Aufgrund dessen fehlte es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (AG Mitte, Urteil vom 6. November 2013, Az.: 15 C 44/13 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: XI ZR 309/09, m.w.N.).

Die Verjährungsfrist endet daher frühestens zum 31. Dezember 2013.

Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik steht bisher allerdings aus.

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