Bankbearbeitungsgebühren auch gegenüber Unternehmern unzulässig

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OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.02.2016 – 3 U 110/15: Nun auch gegenüber Unternehmern keine wirksamen Bearbeitungsgebühren durch AGB des Darlehensgebers

In seinem Urteil vom 25.02.2016 hat das OLG Frankfurt die Entscheidung des BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 fortgeführt und nun auch die Unwirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr gegenüber Unternehmern festgestellt.

Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmer die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr von einem Kreditinstitut verlangen kann. Diese Bearbeitungsgebühr wurde zunächst im Rahmen eines Darlehensvertrags nach mündlicher Erörterung durch das Kreditinstitut verlangt und dann in einer Klausel unter der Überschrift „Einmalkosten, die in die Effektivzinsberechnung eingehen“ in dem Vertrag festgehalten. Diese schriftliche Vereinbarung wurde nachfolgend auch in weiteren Darlehensverträgen zwischen dem Darlehensnehmer und dem Kreditinstitut genutzt.

Nach Rückzahlung sämtlicher Darlehen verlangte nun der Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühr zurück. Er führte an, dass die Gebühr durch das Kreditinstitut zu Unrecht verlangt wurde. Die schriftliche Vereinbarung stelle eine unwirksame AGB-Klausel dar.

Das Kreditinstitut verteidigte sich mit Hinweis auf die individuelle Aushandlung der Bearbeitungsgebühr mit dem Darlehensnehmer. Zudem berief sich der Beklagte auf die geschäftliche Erfahrung von Unternehmern, sodass eine solche AGB nicht zu beanstanden sei.

Das OLG Frankfurt äußerte sich zunächst dahingehend, dass es sich bei der Vereinbarung über die Erhebung der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 I BGB handelt. Entscheidend war hierfür vor allem, dass die Klausel wortgleich in allen Folgeverträgen angewandt wurde. Zugleich verneinte das OLG, dass die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Die mündliche Erörterung und das Führen von Vertragsgesprächen zwischen der Beklagten und dem Darlehensnehmer kann nicht als „Verhandeln“ i.S.d. § 305 BGB verstanden werden.

Weiter stellte das OLG Frankfurt fest, dass Bestimmungen über eine Bearbeitungsgebühr zwischen einem Unternehmer und dem Kreditinstitut als AGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13).

Das OLG Frankfurt stützte sich bei seiner Argumentation auf das Urteil des BGH, wonach für Verbraucherdarlehensverträge festlegt wurde, dass eine Bearbeitungsgebühr weder für die Beschaffung und Zurverfügungstellung des Kapitals noch für die Prüfung der Bonität verlangt werden kann. Es handle sich hierbei um Maßnahmen, die das Kreditinstitut allein im Eigeninteresse vornehme, um die Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllen zu können. Im Ergebnis weiche damit die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede von dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens gem. § 488 BGB ab und führe zugleich zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners.

Laut der Entscheidung des OLG Frankfurt soll dies nun auch für Bearbeitungsgebühren gegenüber Unternehmern gelten. Denn auch bei einem Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Kreditinstitut greift der Grundgedanke des § 488 BGB. Genau wie bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist der Darlehensgeber gem. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB dazu verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer die vereinbarte Geldsumme zur Verfügung zu stellen und ihm während der Laufzeit zu belassen. Folglich erbringt das Kreditinstitut auch einem Unternehmer gegenüber keine weitere, rechtlich selbstständige Leistung, welche eine Bearbeitungsgebühr als Sondervergütung rechtfertigen würde. Die Bank versuche lediglich mit Bearbeitungsgebühren Kosten auf den Darlehensnehmer zu verlagern.

Zuletzt verneint das OLG Frankfurt auch eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren nach § 488 BGB erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – Az. XI ZR 348/13). Da der BGH bis 2011 bankübliche Bearbeitungsgebühren in seiner Rechtsprechung gebilligt hat, war es unter Berücksichtigung der unsicheren Rechtslage Unternehmern vor 2011 nicht zuzumuten, Klage auf Rückforderung zu erheben.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer gegenüber Banken.


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