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AG Frankfurt weist Filesharing-Klage von Baumgarten & Brandt ab - keine Haftung des Beklagten!

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Erneut hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 07.10.2015 eine Klage der Kanzlei Baumgarten & Brandt im Auftrag der KSM GmbH gegen einen unserer Mandanten vollumfänglich abgewiesen. Die KSM GmbH hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 07.10.2015, Az. 29 C 2623/14 (81), erneut und konsequent die BGH-Rechtsprechung aus den Entscheidungen „Sommer unseres Lebens“ sowie „Bearshare“ angewandt und den von uns vertretenen Beklagten folgerichtig nicht verurteilt.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (KSM GmbH) machte gegen unseren Mandanten Ansprüche aus einer im Juni 2010 ausgesprochenen Abmahnung wegen Filesharings geltend. Die Klägerin behauptete, unser Mandant habe im Februar 2010 das Filmwerk „Return to Sleepaway Camp“ über eine Internettauschbörse zum Download angeboten und somit die Nutzungs- und Verwertungsrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin beantragte noch im Dezember 2013 einen Mahnbescheid gegen unseren Mandanten, gegen welchen dieser fristgerecht Widerspruch erhob.

Die Klägerin stellte die Anträge, den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes von mindestens EUR 400,00 sowie Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 555,60 zzgl. Zinsen zu verurteilen. Insgesamt lag die Klageforderung bei EUR 955,60.

Zur Urteilsbegründung des Gerichts:

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs.2 S. 1 UrhG, da eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.“

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Frankfurt durch die richtige und konsequente Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze in Bezug auf Filesharing. Der Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts vortragen, dass er selbst nicht Täter der behaupteten Rechtsverletzung ist und neben ihm selbst weitere Personen, insbesondere Familienmitglieder, die theoretische Möglichkeit gehabt haben, die behauptete Rechtsverletzung zu begehen. Der Klägerin ließ es insoweit gänzlich unversucht, das Gegenteil zu beweisen, was ihr ohnehin nicht gelungen wäre.

Der von uns vertretene Beklagte genügte insoweit seiner sekundären Darlegungslast schon dadurch, dass er vortragen konnte, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, wobei ihn im Rahmen des Zumutbaren auch eine Nachforschungspflicht trifft (BGH, Urteil v. 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare).

Um das Gegenteil beweisen zu können, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die neben unserem Mandanten als Nutzer des Internetanschlusses genannten Personen als Zeugen zu benennen, was die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht in Anspruch nahm. Anhaltspunkte für eine Teilnahme unseres Mandanten in Form eines Anstifters oder Gehilfen lagen nicht vor.

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung.“

Neben der nicht vorhandenen Verantwortlichkeit als Täter bzw. Teilnehmer unseres Mandanten erkannte das Gericht auch, dass unser Mandant nicht als sog. Störer zu beurteilen ist. Unser Mandant hat keine ihm obliegenden Prüf- und/oder Überwachungspflichten verletzt. So heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Dem Beklagten ist insoweit kein Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte davon ausgehen musste, dass seine ebenfalls den Anschluss nutzende Ehefrau oder sein Schwager bei der Nutzung des Anschlusses Urheberrechtsverstöße begehen würden.“

Anmerkung:

Das hier besprochene Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Klägerin kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, da nicht ersichtlich ist, an welcher Stelle die amtsgerichtliche Entscheidung fehlerhaft sein soll. Wir werden Sie dennoch an dieser Stelle über eine eventuelle Berufungseinlegung informieren.

Sollte Ihnen ebenfalls ein Urheberrechtsverstoß wegen Nutzung einer Internettauschbörse vorgeworfen werden, lassen Sie sich unbedingt – in welchem Verfahrensstadium auch immer – von uns über Ihre Möglichkeiten aufklären.

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