AG München: fristlose Kündigung wegen ehrverletzender Äußerung

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Eine Beleidigung des Mieters ggü. dem Vermieter als „promovierter Arsch” kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Nach Ansicht Amtsgericht München Urteil vom 28. November 2014 Az: 474 C 18543/14 geht  diese ehrverletzende Beleidigung über eine noch hinzunehmende Pöbelei hinaus:

Zum Sachverhalt:

Ein Ehepaar mietet mit Vertrag vom achtundzwanzigsten Oktober 2008 eine Wohnung in der Nähe von München vom Kläger. Der Mietzins beträgt 1490 Euro monatlich. Der Kläger wohnt im selben Haus. Die Beklagten riefen beim Kläger am 2. Mai 2014 zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr am Morgen an, um mitzuteilen, dass die Wassertemperatur nur 35 Grad Celsius anstatt der vereinbarten 40 Grad Celsius betrage.

Die Parteien trafen gegen 9.15 Uhr desselben Tages im Hof des Anwesens aufeinander. Der Kläger bat um Zutritt zur Wohnung. Dies lehnten die Beklagten mit der Begründung ab, dass im gesamten Anwesen die Wassertemperatur 35 Grad betrage. Daraufhin kam es zu einem Wortwechsel wobei der Beklagte den Kläger mit den Worten „Sie promovierter Arsch” beleidigte. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis am 31. Mai 2014 fristlos. Dagegen setzten sich die Beklagten zur Wehr.

Ausführungen Amtsgericht München:

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Es hielt die fristlose Kündigung wegen der Beleidigung für rechtswirksam. Nach Abwägung aller Tatsachen im Einzelfall wog die Beleidigung so schwer, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei, so dass man das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen könne. Bloße Pöbeleien die keinen ehrverletzenden Charakter haben scheiden als Kündigungsgrund aus. Vorliegend ging die Beleidigung „Sie promovierter Arsch” über hinzunehmende Pöbeleien hinaus. Sie haben den Kläger schwer in seiner Ehre verletzt. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Parteien im selben Haus wohnen und sich ständig begegnen. Eine etwaige vorherige Beleidigung durch den Kläger konnte der Beklagte nicht beweisen. Auch hat sich der Beklagte beim Kläger nicht entschuldigt. Des Weiteren war eine Abmahnung nach Rechtsansicht des Amtsgerichts nicht erforderlich da die ganz erhebliche ehrverletzende Äußerung/Beleidigung das Vertragsverhältnis so sehr nachhaltig erschütterte, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können.

Zusammenfassung:

Ob eine ehrverletzende Äußerung eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen kann ist im jeden Einzelfall zu prüfen. Es kommt auf Details des Einzelfalls an. Die Interessen der Vertragsparteien sind gegeneinander sorgsam abzuwägen.

Gerne beraten wir sie, ob eine Kündigung wegen einer ehrverletzenden Äußerung erfolgsversprechend sein kann.


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