AGB in Mobilfunkverträgen

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Mit Mobilfunkanbietern gibt es häufig Probleme. Das Problem bisher war, dass das TKG grundsätzlich nicht auf Mobilfunkverträge anwendbar war. Dies hat sich jetzt zumindest in Teilen durch ein Urteil des BGH geändert. Lesen Sie dazu nachstehend aufgeführtes Urteil: (BGH 17.2.2011, III ZR 35/10)

Zur Wirksamkeit der in Mobilfunkverträgen verwendeten AGB

Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 S. 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Diese gesetzgeberische Wertung ist im Rahmen der Kontrolle der AGB auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen übertragbar.

Der Sachverhalt:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hatte u.a. drei Klauseln der von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten AGB beanstandet. Diese hatten folgenden Inhalt:

7.Nutzung durch Dritte

7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

Nach Verlust der congstar Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei congstar angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen congstar den Zugang vermittelt.

11.Verzug

11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann congstar den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren."

Das LG hatte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil und wies die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Nr. 7.2 und 7.3 ab. Der Kläger verfolgte mit seiner Revision sein Unterlassungsbegehren bezüglich dieser Klauseln weiter. Die Beklagte begehrte weiterhin Klageabweisung hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2. Beide Revisionen blieben vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:

Die Revision des Klägers war unbegründet, weil die Klauseln Nr. 7.2. und 7.3. der von der Beklagten verwendeten AGB einer Inhaltskontrolle standhielten.

Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteiligt diesen nicht unangemessen.

Eine andere Frage war, wie die Sorgfaltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosphäre obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stellte jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen AGB unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Beklagten nicht in Frage.

Die Revision des Beklagten war zurückzuweisen, weil die Klausel Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nicht stand hielt und  nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht dem Mobilfunkanbieter danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies konnte bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 €, der hier nach der Klausel die Sperre rechtfertigte, nicht ausgeschlossen werden.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 S. 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Diese gesetzgeberische Wertung ist im Rahmen der Kontrolle der AGB auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen übertragbar.

Linkhinweis:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.

(Quelle: BGH PM Nr. 31 vom 17.2.2011)


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