Akteneinsicht des Strafverteidigers

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Im Strafverfahren wird das Recht zur Akteneinsicht in § 147 StPO geregelt: Nach den jüngeren Entscheidung des EuGH ist der Kreis derjenigen, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nicht mehr begrenzt. Denn der Beschuldigte hat nach § 147 Abs.7 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht, welches regelmäßig durch einen Verteidiger - in diesem Fall durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper wahrgenommen wird. Zu einem Zeitpunkt, in dem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben. Die Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist dagegen unzulässig. Nach Meinung des Fachanwalts für Strafrecht Manfred Zipper stellt es sogar einen Fehler in der Mandatsbearbeitung dar, wenn man die Kopien der Ermittlungsakte seinem Mandanten nicht zur Verfügung stellt. Denn der Beschuldigte muss in jedem Stadium des Verfahrens die gleichen Kenntnisse der Tatsachen haben wie sein Verteidiger.


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