Aktuelle Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs zur Nelson–Mandela–Schule (SISB)

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Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einem Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass Bewerber aus der Gruppe der deutschsprachigen, dauerhaft in Berlin lebenden Kinder die rechtswidrige Aufnahme von Kindern in die Gruppe der „hoch mobilen” Kinder grundsätzlich rügen können.

Allerdings müssen diese Bewerber im Einzelnen darlegen, welche Bewerber aus der Gruppe der „hoch mobilen" zu Unrecht aufgenommen worden sind und ob dies zu einem Aufnahmeanspruch führen kann. Wörtlich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.05.2011 aus: „Die Beschwerdeführer haben im Ausgangsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Merkmal „hoch mobile Eltern" in den Ausnahmebestimmungen des Genehmigungsschreibens im Sinne einer Vergleichbarkeit mit den Angehörigen des Auswärtigen Amtes angewandt werden müsste. Sie haben sich indes nicht damit auseinandergesetzt, ob und - wenn ja - welche Bewerber aus der Gruppe der hoch Mobilen zu Unrecht aufgenommen worden sind und ob dies - mangels anderer, vorrangig aufzunehmender Bewerber aus dieser Gruppe - zu einem Aufnahmeanspruch des Beschwerdeführers zu 3 hätten führen können" (vgl. VerfGH, Beschluss vom 17.05.2011 - 1/11, 1 A/11).

Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund die Verfassungsbeschwerde von Berliner Eltern abgelehnt, deren Tochter bereits an der SISB unterrichtet wird und die sich aus diesem Grund auf das Geschwisterprivileg berufen haben.

Die Entscheidung setzt sich allerdings nicht mit der Frage auseinander, wie das Akteneinsichtsrechts in die Gruppe der „hoch mobilen Eltern" vor den einfachen Gerichten erwirkt werden kann. Bislang hatte die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Zuordnung der Plätze zu den jeweiligen Bewerbergruppen als verbindlich angesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2010 - OVG 3 S 79.10). Damit war es den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem VG Berlin und dem OVG Berlin-Brandenburg nicht möglich, Akteneinsicht in die Gruppe der „hoch mobilen Eltern" und die Rechtmäßigkeit der Vergabe zu erhalten. Diese Möglichkeit dürfte nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr eröffnet sein, da anderenfalls die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt werden können.

Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Berlin

Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht (BOER)

www.kanzlei-general.com


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