Vorlagebeschluss des VG Hamburg vom 29.09.2020 zum Az.: 20 K 7510/ 17 zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung

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Das Hamburger Verwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 (2012 bis 2015) bzw. A 10 (2016 bis 2018) in Hamburg amtsangemessen i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG war. Wir wollen in Folgenden die Auswirkungen des Vorlagebeschlusses näher erläutern und Hinweise zum weiteren Vorgehen geben.

Verfassungswidrigkeit der Hamburger Besoldung A9 (2012 bis 2015) bzw. A 10 (2016 bis 2018)?

Zu Erinnerung: Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) wurde die vorher bestehende Sonderzahlung im Monat Dezember in Höhe von 66 % der Monatsbesoldung (bis Besoldungsgruppe A 12) auf einen Betrag von 1.000,-- Euro plus 300,-- Euro pro Kind, für das Familienzuschlag gewährt wird, reduziert. Ab dem Jahr 2012 wurde die allgemeine Sonderzahlung dergestalt in die Besoldungstabelle eingearbeitet, dass das monatliche Grundgehalt um 1/12 von 1.000,-- Euro angehoben wurde. Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die  Besoldung in den Jahren 2012 bis 2015 in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Jahren 2016 bis 2018 in der Besoldungsgruppe A 10 unter Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen und deshalb verfassungswidrig, dies ergäbe sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 28 ff., m.w.N.) Denn bereits auf der ersten Prüfungsstufe begründe die Untersuchung anhand der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für den gesamten Zeitraum von 2012 bis 2018 die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Danach ist von einer verfassungswidrigen Besoldung in den vorbezeichneten Jahren auszugehen.

Gebot der zeitnahen Geltendmachung

Das Gericht betont im Rahmen des Vorlagebeschlusses noch einmal die Wichtigkeit, die Besoldung zeitnah zu rügen. Es führt aus: Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Er muss vielmehr eine zu niedrige Alimentation im Verlauf des jeweiligen Haushaltsjahres rügen und so den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Ansprüche können erst ab dem Haushaltsjahr bestehen, in dem der Beamte eine zu niedrige Besoldung gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 6, m.w.N.).

Fazit

Der Vorlagebeschluss betont noch einmal, wie wichtig es für die rückwirkende Nachzahlung ist, dass die Ansprüche zeitnah im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht wurden. Zeitnah bedeutet, dass die Ansprüche während des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage geltend gemacht wurden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass zwar das Bundesverfassungsgericht die Geltendmachung mit statthaften Rechtsbehelfen für ausreichend erachtet, dass allerdings das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen strenger sieht und eine gerichtliche Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr bzw. spätestens nach Ablauf des Widerspruchsverfahren für notwendig erachtet (vgl. u.a. BVerwG 2 C 16.07 Rdnr. 11 – Urteil vom 13.11.2008). Da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht immer identisch ist, halten wir an unserer Empfehlung fest, neben dem Widerspruch zusätzlich auch zeitnah Klage zu erheben. (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).


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