Aktuelle Entscheidung - Wohl des Hundes schlägt Weisungsrecht des Arbeitgebers!

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Vorab sei angemerkt, dass ich nichts gegen Haustiere habe. Wer uns auf den sozialen Medien folgt, wird unsere Kanzleihunde gesehen haben.

Dennoch halte ich die Schlagzeilen und Rückschlüsse aus dem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Hagen für falsch. 

Wieso, werde ich dir auch gleich sagen.

Aber vorab, was war eigentlich passiert?

Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter und seine vollzeitbeschäftigte Ehefrau hatten sich in der täglichen Lebensplanung abgestimmt, wonach er den Haushalt macht, in der Mittagspause den Hund versorgt und sich - wenn nötig - um den 80-jährigen Schwiegervater kümmert.

Der Arbeitgeber des teilzeitbeschäftigten Mannes hatte diesem einseitig aufgegeben, dass dieser nun freitags statt 5 Stunden 7 Stunden arbeiten soll.

Das wollte der Mitarbeiter nicht akzeptieren und klagte.

Der Arbeitgeber berief sich auf sein Weisungsrecht nach § 106 GewO.

Danach kann anerkanntermaßen der Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten ändern, soweit diese nicht konkret im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind.

Im Ergebnis verkürzten sich unter Berücksichtigung der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit die Arbeitszeiten von montags bis donnerstags und lediglich am Freitag verlängerten sie sich um den eingekürzten Zeitraum.

Der Arbeitnehmer wandte ein, dass er aufgrund dieser einseitigen Verlängerung der Arbeitszeit am Freitag nicht mehr die häuslichen Pflichten wahrnehmen kann. Er vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber ihm nicht einseitig diese Arbeitszeit zuweisen kann.

Das Gericht folgt den Argumenten des Mitarbeiters insoweit nicht, wie die Frage der Organisation des Haushaltes als auch der Versorgung des Schwiegervaters von dem Mitarbeiter geltend gemacht wurden.

Überraschenderweise anders sah das Gericht das Ganze jedoch bei der Frage der Versorgung des Hundes.

Nach Ansicht des Gerichtes ist einem Hund nicht zuzumuten, 7 Stunden zuzüglich der Wegzeiten des Mitarbeiters alleine zu bleiben.

Es wurde zwischen den Parteien auch diskutiert, ob es dem Mitarbeiter zuzumuten gewesen wäre, einen so genannten Hundesitter zu beauftragen. Dies wurde vom Gericht verneint, da es meinte, dass dem Mitarbeiter diese Kosten nicht aufgelastet werden können. Das ginge nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Hagen nur dann, wenn es gewichtige betriebliche Gründe geben würde. Das war jedoch offenbar nicht ausreichend vorgetragen.

Im Ergebnis gab das Gericht dem Mitarbeiter Recht und verurteilte den Arbeitgeber dazu, den Mitarbeiter so weiter zu beschäftigen wie bisher, damit dieser seinen Hund versorgen kann.

Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber in die Berufung geht und die Angelegenheit weiter ausstreiten wird.

Grundsätzlich soll der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechtes in angemessener Weise die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Nur wenn triftige Gründe der Weisung des Arbeitgebers entgegenstehen, muss der Mitarbeiter den Weisungen des Arbeitgebers nicht folgen.

Was triftige Gründe sind, nennt das Gesetz nicht. Sie werden deshalb durch die Gerichte im Wege des Richterrechts definiert.

Nach diesen Grundsätzen wären die Argumente des klagenden Mitarbeiters nicht als solche triftigen Gründe anerkannt worden.

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Unser aktueller Fall endet mit einem obsiegenden Urteil zu Gunsten des Hundes. Das freut den Hund und das Herrchen.

Sandro Wulf

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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