Aktuelles Urteil über den Verfall von Resturlaubsansprüchen

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Verfall von Resturlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer hochaktuellen Entscheidung am 19.02.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur dann verfallen können, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen hat und der Arbeitnehmer konkret in die Lage versetzt wird, diesen Urlaub zu nehmen. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen nur durch Zeitablauf ist mit dem Europarecht nicht vereinbar. Das Bundesarbeitsgericht setzt durch dieses Urteil die europäische Rechtsprechung (Urteil v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16) um. 

Das deutsche Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 BUrlG vor, dass der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung in das nächste Jahr bis zum 31.03. möglich. Auch diese Regelung hatte der europäische Gerichtshof bereits für unvereinbar mit dem Europarecht gehalten und geurteilt, dass insbesondere im Krankheitsfalle ein Verfall der Urlaubsansprüche zum 31.03. des Folgejahres aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht erfolgen darf.

Das Urteil wird zur Folge haben, dass zahlreiche Arbeitnehmer nunmehr Resturlaubsansprüche aus den letzten Jahren geltend machen werden. Im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird diese Rechtsprechung bei der Frage der Urlaubsabgeltung regelmäßig von Bedeutung sein.

Bei weiteren Fragen über den Verfall von Urlaubsansprüchen kontaktieren Sie uns gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Klemm & Murczak Rechtsanwälte

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