"Akutes Abdomen" Teil 2: Darmverschluss übersehen - 95.000,00 € Schmerzensgeld

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Meine Mandantin litt nach dem Abendessen unter heftigem Durchfall, anhaltenden Bauchschmerzen und Erbrechen, sodass sie den Notruf wählte und mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurde. Nach kurzer Untersuchung und Verabreichung von Buscopan wurde meine Mandantin von dem untersuchenden Arzt aufgefordert, das Krankenhaus wieder zu verlassen.

"Sie sind eine Simulantin!"

Den Beteuerungen meiner Mandantin, dass sie nach wie vor unerträgliche Schmerzen hatte, wurde nicht geglaubt. Statt dessen wurde ihr unterstellt, sie sei eine Simulantin. Auf dem Notfallschein gab der behandelnde Arzt als Diagnose "Bauchschmerzen" an.

Not-OP zwei Tage später

Zwei Tage später kam es erneut zur notfallmäßigen Krankenhauseinlieferung mit den Diagnosen "akutes Abdomen, Dünndarmileus, akutes Nierenversagen". Bei der unausweichlichen Notoperation wurden 170 cm Darm einschließlich der ileozökalen Klappe entfernt.

Seitdem leidet meine Mandantin unter dem sogenannten Kurzdarmsyndrom. Das Kurzdarmsyndrom führt zu Malabsorption und damit zu Mangelernährung und kontinuierlicher, ungewollter Gewichtsabnahme (Kachexie).  Damit meine Mandantin die täglich zur Versorgung des Körpers erforderlichen Nährstoffe überhaupt aufnehmen kann, müssen Nahrung und Vitamine über einen Port zugeführt werden. Eine weitere typische Folge des Kurzdarmsyndroms ist chronische Niereninsuffizienz, die eine regelmäßige Dialyse bei meiner Mandantin erforderlich macht.

Die Lebensqualität meiner zuvor sehr aktiven Mandantin ist dadurch erheblich eingeschränkt. 

Sachverständiger bestätigt Befunderhebungsfehler

Der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinzugezogene Sachverständige stellte eindeutige Versäumnisse bei der Untersuchung meiner Mandantin fest. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht kam neben einer Gastroenteritis bzw. anderen abdominellen Ursachen eine Passagestörung (Bridenileus) als Ursache für die Beschwerden der Patientin in Betracht. Darauf hätten die erhöhte Leukozytenzahl und das erhöhte Laktat Hinweise geben können. Im Gegensatz zur Einschätzung des behandelnden Arztes war das Labor nicht unauffällig. Weder wurde die körperliche Untersuchung meiner Mandantin ordnungsgemäß dokumentiert, noch wurde ein Chirurg hinzugezogen, noch erfolgte eine Sonographie bzw. eine Röntgenaufnahme des Abdomens. Jedoch hätten diese Maßnahmen in der Notfallsituation erfolgen müssen. Denn bei der Patientin waren aus der Vorgeschichte eine laparoskopische Appendektomie und eine Nabelhernienoperation bekannt. Schon am Untersuchungstag hat die Darm-Passagestörung im Sinne eines Bridenileus vorgelegen. Der behandelnde Arzt hat es versäumt, relevante Befunde zu erheben und zu sichern. Durch den Befunderhebungsfehler wurde eine unzutreffende Diagnose gestellt. Dieser Fehler hätte dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen.

In einem gerichtlichen Vergleich wurde ein Schmerzensgeld für meine Mandantin in Höhe von 95.000,00 € vereinbart.

Ich stehe auch Ihnen für die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zur Verfügung. Rufen Sie mich an!

Ihre

Viktoria von Radetzky

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht



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