ALKOHOL AM STEUER: DA IST AUCH DIE VOLLKASKO RAUS!

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Je näher man der absoluten Fahruntüchtigkeit ist, desto eher kann die Kfz-Vollkaskoversicherung nach einem Unfallereignis die Leistung auf Null kürzen. So hat auch zuletzt das Oberlandesgericht Saarbrücken in dem Urteil vom 12.10.2022 (Az: 5 U 22/22) entschieden. Die versicherte Klägerin ging dort letztendlich leer aus.

Darum geht es

In dem verhandelten Fall war eine Autofahrerin nachts auf regennasser Fahrbahn von der Straße abgekommen und kollidierte mit einem Baum. Das Fahrzeug der Klägerin wurde stark beschädigt. Bei einer Blutentnahme etwa drei Stunden später stellte man bei der Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,85 ‰ fest. Die Klägerin hatte angegeben, wegen einer grundlosen starken Bremsung des voranfahrenden Fahrzeugs und der anschließenden Gefahrenbremsung von der Straße abgekommen zu sein. Der Grund des Unfalls habe daher nicht in ihrer Alkoholisierung gelegen.

Die Klägerin verlangte nun Leistungen von der Beklagten aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung in Höhe von circa 12.000,00 €. Dies wurde von der Beklagten mit dem Hinweis verweigert, es habe eine absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen. Nach den Versicherungsbedingungen besteht kein Versicherungsschutz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Auch kann die Versicherung bei grob fahrlässiger Verursachung etwa aufgrund Alkoholkonsums ihre Leistung in einem angemessenen Verhältnis kürzen. Im Fall der Klägerin entspreche die vollständige Kürzung der Schwere ihres Verschuldens.

Erfolg in erster Instanz

Das Landgericht Saarbrücken hatte der Klage in weit überwiegendem Umfang stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe die Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Unfall nicht im erforderlichen Maße nachgewiesen. Ausfallerscheinungen hätten bei der Klägerin nicht festgestellt werden können, eine absolute Fahruntüchtigkeit habe nicht vorgelegen. Es spreche auch kein Anscheinsbeweis für die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden, plötzlich bremsenden Fahrzeug. Eine Kollision habe immerhin vermieden werden können.

Änderung in Berufungsinstanz

Diese Entscheidung änderte das OLG nun ab. Das Landgericht habe zu Unrecht eine nach den Versicherungsbedingungen mögliche Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls abgelehnt.

Alkoholisierung und grobe Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt. Darunter fällt auch, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (mehr als 1,1 ‰) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verhaltensregeln im Straßenverkehr dar. Dies ist daher grundsätzlich als objektiv und subjektiv grob fahrlässig einzustufen. Bei relativer Fahruntüchtigkeit muss der Versicherer alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die Ursächlichkeit der Alkoholisierung zulassen. Je näher die Blutalkoholkonzentration an der 1,1 ‰-Grenze liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die Beweiskraft der Ausfallerscheinungen. Ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler sei etwa das Abkommen von der Straße ohne ersichtlichen Grund bei einfacher Verkehrssituation. Auch das deutlich verspätete Erkennen von Gefahrenmomenten und der damit verbundenen verzögerten oder überzogenen Reaktion des alkoholisierten Fahrers stelle einen solchen Fehler dar.

Das Landgericht habe zutreffend eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,85 ‰ und eine maximale Konzentration von 0,99 ‰ zum Unfallzeitpunkt angenommen. Damit hat die Klägerin schwerwiegend gegen das in § 24a Abs. 1 StVG normierte Verbot verstoßen, nicht im Zustand der Alkoholisierung (mehr als 0,5 ‰) ein Fahrzeug zu führen. Die Klägerin habe daher in objektiver und subjektiver Hinsicht schwer schuldhaft gehandelt.

Anscheinsbeweis auch bei relativer Fahruntüchtigkeit

Kann nun der Versicherer bei relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler beweisen, so gilt der Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall. Zur Entkräftung genüge dann nicht die bloße Möglichkeit, dass der Unfall auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen wäre. Der Versicherungsnehmer müsse einen alkoholunabhängigen Geschehensablauf plausibel darlegen. Mit zunehmender Höhe der Blutalkoholkonzentration müssten gewichtigere Anhaltspunkte dafür gegeben werden, dass ein alkoholunabhängiger Unfallverlauf eine denkbare Möglichkeit darstellt.

Der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang sei hier nicht nachvollziehbar ohne das Hinzukommen erheblicher, typischerweise alkoholbedingter Fahrfehler. Die Darstellung der Klägerin lasse nur den Schluss zu, dass sie entweder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder ihr Bremsverhalten nicht den Geschwindigkeits- und Straßenverhältnissen angepasst hat. Anders könne ein Abkommen von der Straße trotz behaupteter moderater Geschwindigkeit und einer zu bewältigenden Verkehrssituation nicht erklärt werden. Insbesondere das zu späte Erkennen des bremsenden Fahrzeugs und die Fehleinschätzung der Straßenverhältnisse sprächen für eine alkoholbedingte Unfallverursachung. Zudem seien bei der Klägerin auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie etwa verwaschene Sprache und ein übersteigertes Panikverhalten nach dem Unfall feststellbar.

Die Entkräftung des Anscheinsbeweises sei der Klägerin nicht gelungen. Der Umstand, dass die Straße nass war, reiche zum Ausschluss der Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht aus. Dass auch verkehrstüchtige Kraftfahrer vereinzelt auf nasser Straße verunglücken stelle die Kausalität des Alkohols daher nicht in Frage. Hier sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin in nüchternem Zustand allgemein vorsichtiger gefahren wäre und den Unfall so vermieden hätte.

Leistungskürzung auf Null

Auch die vollständige Kürzung der Versicherungsleistung sei hier dem Verschulden der Klägerin angemessen. Solche Fälle befänden sich in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz und kämen insbesondere bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht. Immerhin gilt das Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu den schwersten Fahrverstößen überhaupt. Auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit sei die Leistungskürzung auf Null aber immer eine Einzelfallentscheidung nach sorgfältiger Abwägung. Diese komme auch in einem Fall relativer Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn die Blutalkoholkonzentration – wie hier – nicht weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist. Auch müsse sich der Alkohol erheblich auf den Eintritt des Unfalls ausgewirkt haben. Mildernde Umstände dürften nicht ersichtlich sein. Dies alles sah das OLG hier als gegeben an. Erschwerend komme noch dazu, dass die Klägerin ihre Alkoholisierung keiner kritischen Selbstprüfung unterzogen hat bzw. diese vollkommen unterschätzt hat. Damit sei das Verhalten der Klägerin einer Vorsatzsituation angenähert.

Das OLG wies die Klage daher ab. 

Foto(s): Shutterstock.com

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