Alkohol am Steuer: die Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB

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Alkohol am Steuer kann schnell in einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB enden. Problematisch kann die Situation werden, wenn nach einem Trinkanlass ein Fahrzeug bewegt wird, obwohl der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Es drohen harte Strafen, die von einer Geldbuße bzw. Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe reichen können.

Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug sind regelmäßig weitere Folgen einer Alkoholfahrt. Ob im konkreten Fall ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet wird, hängt von den Gesamtumständen der Tat ab. Insbesondere der festgestellte Promillewert hat für den weiteren Verfahrenshergang eine zentrale Bedeutung.

Voraussetzungen der Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB

Eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB setzt voraus:

  • Nach dem Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
  • vorsätzliches oder fahrlässiges Führen eines Fahrzeugs,
  • obwohl aufgrund der konsumierten Mittel ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist.

Unabhängig davon, wie die Strafverfolgungsbehörden auf die (vermeintliche) Tat aufmerksam geworden sind, sollte der Beschuldigte eine Grundregel unbedingt beachten: Schweigen ist Gold!

„Ich habe das bei der Polizei schon klargestellt“, kann den denkbar ungünstigsten Einstieg eines Strafverteidigers bedeuten. Bei der Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB ist zu beachten, dass sie sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich (= mit Wissen und Wollen) begangen werden kann. Beschuldigte neigen manchmal dazu, die Situation bei Ermittlungspersonen zu rechtfertigen und führen (scheinbar!) einen Monolog, in dessen Verlauf sie sich alles von der Seele reden.

Der Monolog wird jedoch festgehalten, und jedes Wort kann letztlich den entscheidenden Unterschied ausmachen. Es liegt auf der Hand, dass die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt deutlich höher ausfallen wird.

Im Übrigen ist das „Führen eines Fahrzeugs“ nicht auf Kfz beschränkt.

Promillegrenzen bei der Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB

Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 StGB sind die Promillegrenzen wichtig. Absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Kfz liegt vor, wenn der Fahrer mindestens 1,1 Promille hat. Für Fahrradfahrer liegt der Grenzwert bei 1,6 Promille. Ist der Grenzwert erreicht, wird absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar (!) vermutet.

Zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. Sie allein ist nicht ausreichend, um eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu begründen. Zusätzlich müssen Fahrfehler oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen registriert werden. Typischerweise sind das Schlangenlinienfahrten, überhöhte oder schleichende Geschwindigkeit oder das Fahren bei Nacht ohne Beleuchtung.

Strafen der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB

Die Strafen bei Alkohol am Steuer sind entweder Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Pauschal lässt sich keine seriöse Antwort über das zu erwartende Strafmaß geben. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall und die damit verbundene Verteidigung. Bei der Strafbildung werden einige Faktoren berücksichtigt, beispielsweise einschlägige Vorstrafen, BAK-Wert zur Tatzeit sowie vorsätzliche oder fahrlässige Begehung. In der Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren gemäß §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 69a StGB.

Es kann aufgrund der zu erwartenden Strafen nur empfohlen werden, einen Strafverteidiger mit der Verteidigung zu beauftragen. Wer sich dazu entscheidet, sich selbst zu verteidigen, sollte zumindest den Akteninhalt genau kennen. Das Akteneinsichtsrecht kann über einen Rechtsanwalt für Strafrecht geltend gemacht werden. Ohne Kenntnis ist eine sinnvolle und verfahrenstaktische Verteidigung kaum denkbar. Jeder weitere Fehler kann die Situation hingegen tatsächlich noch verschlimmern.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Kohlhaas


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