Alkohol am Steuer – Neues zur MPU

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Eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 MPU auch die spätere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Blick haben sollte.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung – MPU

Wenn absehbar ist, dass im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung verhangen wird, kommt seitens der Mandanten erfahrungsgemäß sofort eine Frage auf: Muss ich eine MPU, den „Idiotentest“, machen? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Ob die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens erfordert, ist vom Einzelfall abhängig. Nicht zuletzt kann auch eine falsche Verteidigungsstrategie im Strafverfahren zu einer MPU führen.


Die 1,6 ‰-Grenze

Zunächst hilft ein Blick in das Gesetz. Genauer in § 13 Nr. 2c) Fahrerlaubnisverordnung. Demnach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Heißt: Wurde man mit 1,6 ‰ Blutalkohol oder mehr erwischt, muss zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU absolviert werden. Das gilt aber nur für Ersttäter. Wurden wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, droht die MPU unabhängig vom Grad der Alkoholisierung.


Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 – Az.: BVerwG 3 C 3.20

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Bundesverwaltungsgericht erneut mit der Frage zu beschäftigen, ob eine MPU auch dann anzuordnen ist, wenn zwar die Schwelle von 1,6 ‰ nicht übertreten ist, aber weitere Umstände die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Bereits 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden. Damals wurde die Anordnung einer MPU grundsätzlich auch bei Unterschreiten der Grenze von 1,6 ‰ für rechtmäßig erachtet. Eine konkrete Definition, welche Umstände zur Blutalkoholkonzentration hinzutreten müssen, sucht man im damaligen Urteil vergeblich.

In der Entscheidung vom 17.03.2021 war darüber zu befinden, ob die seitens der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete MPU bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ rechtmäßig war. Der Täter hatte im Rahmen des Strafverfahrens angegeben, dass er selbst überrascht über den Promillewert gewesen sei und sich nicht betrunken gefühlt habe. Im Rahmen der Polizeikontrolle und der Untersuchung im Rahmen der Blutabnahme habe er keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt. Daraus schloss die Fahrerlaubnisbehörde, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber auch künftig fahrtauglich fühlen werde, obwohl er es objektiv nicht ist. Sie ordnete zum Zwecke der Erteilung der Fahrerlaubnis eine MPU an.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Anordnung seitens der Fahrerlaubnisbehörde als rechtmäßig. Es sei anzunehmen, dass die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können und folglich die Wahrscheinlichkeit für erneute Trunkenheitsfahrten erhöht ist.


Fazit

Vor dem Hintergrund der Entscheidung muss genau überlegt werden, wie sich im Strafverfahren eingelassen wird. Will man die Verfolgungsbehörden davon überzeugen, dass die Trunkenheit im Straßenverkehr nur fahrlässig begangen wurde, kann das im Wiedererteilungsverfahren zu Problemen führen. Das lässt sich mit der Unterstützung eines spezialisierten Anwalts vermeiden.


[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-70, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 


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