Alkohol, Fahrrad und Führerschein

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Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss – Das sind die rechtlichen Konsequenzen

Möchte man auf kurzer Distanz mobil bleiben, aber dennoch nicht auf den Genuss von Alkohol verzichten, ist immer noch das Fahrrad ein gern genutzter Ersatz zum Kraftfahrzeug. Dabei wird oft nicht daran gedacht, dass die Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers ebenfalls rechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Auf einige dieser Konsequenzen möchte ich in diesem Rechtstipp aufmerksam machen. Für mehr Details verweise ich auf meinen Rechtsblog: Fahrrad & Alkohol.


Strafrechtliche Konsequenzen

Auch Radfahrer können im öffentlichen Straßenverkehr andere Personen und Gegenstände gefährden. Das Fahrrad ist daher ein Fahrzeug im Sinne der §§ 315c, 316 StGB. Ist Alkohol im Spiel, kommt es darauf an, ob der Radfahrer fahruntüchtig war. Der Regelfall ist dabei die sogenannte „Relative Fahruntüchtigkeit“. Diese liegt vor, wenn der Täter in Folge des Alkoholgenusses fahruntüchtig ist. Dies ist keine Frage einer bestimmten Blutalkoholkonzentration, sondern kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen angenommen werden. Unwiderlegbar vermutet wird die Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ - 1,7 ‰ (sog. „absolute Fahruntüchtigkeit“). Auf der strafrechtlichen Seite droht Geld-, oder sogar Freiheitsstrafe. Da es sich bei einem Fahrrad jedoch um kein Kraftfahrzeug handelt, scheidet sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, als auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB aus. Auch der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO ist daher nicht einschlägig.


Trotzdem Fahrerlaubnisentzug

Obwohl die entsprechenden strafrechtlichen Normen nicht einschlägig sind, hat die Verwaltungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 13 FeV und des § 3 StVG die Möglichkeit, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auch wenn Sie mit dem Fahrrad alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen, können sich daraus Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ wird daher die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangt. Auch wenn dieses rechtmäßig angeordnet wurde, kann es sein, dass es für die Rechtfertigung eines Fahrerlaubnisentzugs nicht ausreichend ist. Dies wäre der Fall, wenn die Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers mit der des Kraftfahrzeugführers pauschal gleichgesetzt wird. Dies werde ich für Sie sorgfältig prüfen. 


Punkte auch für Radfahrer

Das Punktesystem für Ordnungswidrigkeiten gilt grundsätzlich auch für Fahrradfahrer. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, handelt gem. § 24a StVG ordnungswidrig. Zu beachten ist allerdings, dass dies nicht für Radfahrer gilt und es auch keine entsprechende Vorschrift existiert. 


Radfahrverbot

Eine weitere besonders einschneidende Möglichkeit steht der Verwaltungsbehörde schließlich mit § 3 FeV zur Verfügung. Danach kann sogar das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – und mithin das Radfahren – verboten werden. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere muss die Behörde prüfen, ob es sich um das mildeste Mittel handelt. 


Fazit

Lässt man alkoholisiert das Auto stehen, so ist das schon einmal die erste richtige Entscheidung. Man sollte dafür jedoch nicht dem Irrtum anheimfallen, durch die Trunkenheitsfahrt mit dem Rad möglichen Konsequenzen aus dem Weg gehen zu können. Aufgrund der potenziellen Gefährdung für sich und andere im Straßenverkehr kann eine solche Fahrt sehr empfindliche rechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Sollte es doch soweit kommen, werde ich für Sie alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, Sie vor Gericht vertreten und die Maßnahmen der Behörde prüfen.


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