Alkoholfahrt und Unfall mit PKW: Rückforderungsrecht des Haftpflichtversicherers

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Ein betrunkener Autofahrer (BAK 1,24 ‰) befuhr eine Einbahnstraße in der falschen Richtung. Bei einer Fahrbahnverengung wollte er nach links ausweichen. 

Dabei verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Fahrzeug. Daraufhin kündigte seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsvertrag und verlangte die Zahlung von 3.100,- €, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Der alkoholisierte Fahrer vertrat jedoch die Auffassung, dass er sogar schnell reagiert habe, obwohl er nicht ortskundig war. Das LG Coburg urteilte allerdings, dass die absolute Fahruntüchtigkeit den Anscheinsbeweis begründet, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt hat. Die bloße Möglichkeit, dass auch ein nicht alkoholisierter Fahrer solch einen Unfall hätte verursachen können, besagt demgegenüber nichts.

Vielmehr ergab sich aus der Anhäufung alkoholbedingter Fahrfehler, dass die Fahrweise und somit der Unfall auf den Genuss von Alkohol zurückzuführen sind. Gemäß den Versicherungsbedingungen war die Haftpflichtversicherung grundsätzlich gegen den Kläger bis 5.000,- € leistungsfrei, sodass sie den Trunkenheitsfahrer in Höhe von 3.100,- € in Regress nehmen kann (LG Coburg, 23 O 145/07). 

Ein solcher Regress kann hier nur noch abgewendet werden, wenn die Haftpflichtversicherung versehentlich gegen gesetzliche Formvorschriften verstoßen hat: Die Einhaltung der insoweit strengen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes VVG sind nämlich Vorbedingung für einen solchen Regress.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.
 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.


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