Alle Jahre wieder - Warnung vor der Verjährung zum 31.12.2014

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In gut einem Monat ist es wieder soweit: beim Aufräumen der dunklen Ecke des Büros kommen die leidigen alten Sachen zum Vorschein – die Schuldner und offenen Forderungen, um die Sie sich bei Gelegenheit das ganze Jahr über noch kümmern wollten, ach, schon letztes Jahr?

Ist bei näherem Hinsehen die Forderung vielleicht schon im Jahr 2011 entstanden, also haben Sie 2011 eine Leistung erbracht, die noch nicht bezahlt ist, dann wird es vermutlich schon dringend Zeit: aufgrund der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlungsansprüche entstanden sind, wird ein Großteil der offenen Forderungen aus dem Jahr 2011 zum Jahresende verjähren. Dabei kommt es übrigens auf den Leistungszeitpunkt an: wird die Leistung in 2011 erbracht, aber erst 2012 abgerechnet (über den Jahreswechsel z.B.), kommt es für die Verjährung trotzdem nicht auf das Rechnungsdatum an! Die drohende Verjährung gilt auch für die meisten Schadensersatzforderungen. Die Regelverjährung gilt nicht für bereits durch beispielsweise Urteil oder Volltreckungsbescheid titulierte Forderungen – wohl aber für die darin festgestellten laufenden Zinsforderungen! Das können im Laufe der Zeit ganz erhebliche Zinssummen sein, die dann zu verjähren drohen. Hiergegen helfen nur rechtzeitige Vollstreckungsmaßnahmen.

Es gibt neben der Regelverjährung eine Vielzahl anderer Verjährungsfristen, die im Einzelfall zu beachten sein können. Es gibt ganz eigene Regeln für beispielsweise Miete und Pacht – hier insbesondere noch 6-monatige Verjährungsfristen für Erstattungsleistungen – oder für Bauleistungen nach der VOB/B und andere mehr. Diese alle hier anzusprechen, hat keinen Sinn. Das kommende Jahresende aber sollte in jedem Fall den Blick dafür schärfen, dass schlicht mit älteren Forderungen etwas passieren kann, was nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Die Gelegenheit, alte Forderungen jetzt noch rechtzeitig unter die Lupe zu nehmen und prüfen zu lassen, ist also günstig – neben dem Aufräumeffekt. Ihr Anwalt kann sowohl die Verjährung prüfen, als auch die Forderungen einziehen und nötigenfalls noch gerichtlich geltend machen. Allerdings braucht auch er dafür noch etwas Zeit zur Bearbeitung ...



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