Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vodafone GmbH teilweise unwirksam!

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Die Vodafone GmbH verlangt von ihren Festnetz- und Internetkunden nach Vertragsbeendigung eine pauschale „Überlassungsgebühr“ für Geräte/Hardware, wenn der Kunde diese Geräte/Hardware (z. B. Router) nicht innerhalb von 14 Tagen zurücksendet (Preisliste Vodafone DSL, LTE & Festnetzpakete, Stand: Januar 2017). Zu Unrecht!

Nachdem meine Mandanten ihren Vertrag beendet haben, wurde ihnen angekündigt, sie würden in den nächsten Tagen einen „Retoure-Schein“ erhalten, um ihren Router zurücksenden zu können. Den Retoure-Schein haben unsere Mandanten nie erhalten. Dafür aber eine Rechnung und Mahnungen der Königs Inkasso GmbH. 

Den Router wollte die Vodafone GmbH jetzt nicht mehr haben (meine Mandanten haben nachweislich erfolglos versucht, den Router zurückzusenden). Nur noch eine Zahlung in Höhe von 199,90 € zzgl. Kosten und Zinsen für einen 6 Jahre alten Router war von Interesse.

Die dann von der Königs Inkasso GmbH erhobene Klage (aus abgetretenem Recht) gegen meine Mandanten konnten wir erfolgreich abwehren. Das Amtsgericht Saarlouis (Az.: 26 C 1147/19) hat die Klage aus einer Vielzahl von Gründen abgewiesen. Der wesentliche Punkt:

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch regelt, ist gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam.

Des Weiteren konnte die Vodafone GmbH weder einen Verzug meiner Mandanten noch die Zustellung des angekündigten Retourescheins nachweisen.

Die Vodafone GmbH hat ihre AGB/Preisliste (aktueller Stand: November 2019) zwischenzeitlich zwar geringfügig modifiziert. Sie sollten aber in keinem Fall überzogene Forderungen für die aufgedrängte „Überlassung“ von Hardware ungeprüft zahlen. 

Lassen Sie sich von der Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht abschrecken und holen Sie zunächst rechtlichen Rat ein. Einen tatsächlichen Schaden, wenn ein Gerät später als 14 Tage nach Vertragsende zurückgesendet wird, wird ein Unternehmen meines Erachtens nicht darlegen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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