Allianz Flexi Immo (WKN: 979733) geschlossen – Anlegern droht Kapitalverlust und Verjährung der Ansprüche

  • 3 Minuten Lesezeit

Der immer wieder befürchtete Schritt zur Schließung des Allianz Flexi Immo (WKN: 979733) wurde durch die Allianz Global Investors (AGI) in einer Pressemitteilung vom 18.04.12 bestätigt. Wie die AGI mitteilte, hätten in den vergangenen 15 Monaten zu viele Investoren ihr Geld abgezogen – die Rede ist von mehr als 200 Millionen Euro - womit das Liquiditätspolster weitgehend aufgezehrt sei. Da das verbliebene Vermögen des Dachfonds nunmehr nahezu ausschließlich in offenen Immobilienfonds stecke, habe die Anteilsscheinrücknahme ausgesetzt werden müssen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Zielfonds des Allianz Flexi Immo, in die dieser als Dachfonds investierte, selbst von Schließungen oder Liquidationen betroffen sind.

Anlegern, denen der Fonds damals meist als konservatives Investment zur Altersvorsorge empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, um die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Vielen Anlegern wurde dieser Immobiliendachfonds als sicheres Anlagemodell dargestellt und nicht selten als geeignete Investition zur Altersvorsorge empfohlen. Nach der Schließung des Fonds besteht für die Anleger ein erhebliches Kapitalverlustrisiko. Oftmals steckt sogar die Altersvorsorge in dem Fonds fest und die Anleger müssen tatenlos zusehen, wie der Wert des Fonds - und damit ihre Altersvorsorge - abgewertet wird, so Rechtsanwalt Bogdanow weiter.

Während der Schließung des Fonds, die angesichts der Fondskonstruktion nicht befristet ist, kann der Anleger nicht an sein Geld. Zudem ist derzeit fraglich wie hoch die Auszahlung nach Wiedereröffnung des Fonds ist, wenn diese überhaupt wieder erfolgt.

Dachfonds wie der Allianz Flexi Immo investieren das Geld ihrer Anleger in eine Vielzahl von offenen Immobilienfonds. Viele dieser Fonds mussten jedoch in den vergangenen Jahren immer wieder wegen mangelnder Liquidität geschlossen bzw. sogar abgewickelt werden. Die Situation hat sich damit auch für den Allianz Flexi Immo seit der Abwicklungsentscheidung und der befürchteten Kapitalverluste für die Fonds Degi Europa, P2 Value und CS Euroreal verschärft. Oftmals wurde Anlegern der Allianz Flexi Immo noch im Jahr 2010 verkauft, als bereits zahlreiche offene Immobilienfonds geschlossen waren bzw. sich in Schieflage befanden.

Viele Spa­rer, die für ihre Altersvorsorge eine konservative Anlage gesucht haben, hät­ten sich nie betei­ligt, wenn sie diese Ver­lust­ri­si­ken und das Risiko, nicht mehr an ihr Geld zu kommen, gekannt hät­ten. Für Anleger, denen der Dachfonds damals meist als konservatives Investment zur Altersvorsorge empfohlen wurde, stehen nunmehr verschiedene Optionen zur Verfügung, die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die Kanzlei Bogdanow & Kollegen empfiehlt betroffenen Anlegern sich kurzfristig beraten zu lassen, damit Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank/Vermittler geprüft werden können. Daneben droht – je nach den Umständen der Beratung und des Zeichnungs- bzw. Kaufdatums - die Verjährung der rechtmäßigen Ansprüche. 

Der Allianz Flexi Immo eignet sich nicht für ein, wie von den beratenden Banken üblicherweise angepriesenes, konservatives Investment, wie die Wertverluste und die Schließung des Fonds deutlich machen. Sollte Anlegern der Fonds daher als Altersvorsorge empfohlen worden sein, kann dies - abhängig vom Kaufzeitpunkt - bereits eine fehlerhafte Anlageberatung darstellen.

Sind Anleger falsch beraten worden, schuldet die beratende Bank umfassenden Schadenersatz, wodurch der Anleger sein damals investiertes Kapital zurückerhalten würde. Daneben hätten die beratenden Banken die Anleger auch auf die sonstigen bestehenden Risiken (Schließungsrisiko, Abwertungsrisiken etc.) hinweisen müssen. Schließlich besteht zudem die Möglichkeit, dass die beratende Bank den Kunden ihre Rückvergütungen (sog. „Kick-backs“), die sie durch die Fondsvermittlung erhielt, nicht offengelegt hat. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht auch insoweit ein Verstoß gegenüber dem Vertragspartner, der zum Schadensersatz führen kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Bogdanow LL.M:

Beiträge zum Thema