Als Mitglied des Betriebsrates können Sie sich während der Arbeitszeit kostenfrei weiterbilden

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Als Mitglied eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie umfangreiche Pflichten aber auch Rechte, die Sie für sich in Anspruch nehmen sollten.

Von besonderem Interesse ist dabei der gesetzlich garantierte Anspruch an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Betriebsratsmitglied erforderlich sind; § 37 BetrVG. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers, dass er Sie als Betriebsratsmitglied für die betreffende Schulungsmaßnahme freistellt. Es genügt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung. Dann ist dieses Mitglied berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es noch einer weiteren Erklärung des Arbeitgebers bedarf (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.1995).

Es muss also lediglich die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme gegeben sein und dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Selbst wenn der Arbeitgeber Ihrer Teilnahme als Betriebsratsmitglied an der Schulungsveranstaltung widerspricht, hat dies kein Teilnahmeverbot für Sie zu Folge (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.1995, Az. 7 AZR 643/94). Entscheidend ist hier die Frage der Erforderlichkeit Ihrer Teilnahme. Ist Ihre Teilnahme erforderlich, entfällt damit die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, ist sie es nicht, bleibt diese Verpflichtung bestehen und Sie müssen den Anweisungen Ihres Arbeitgebers folgen (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.05.2008, Az. 10 TaBV 129/07).

Ist Ihre Teilnahme an einer Seminar- oder Weiterbildungsveranstaltung erforderlich, ist der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, Sie freizustellen, er muss Ihnen auch für die Zeit der Freistellung Ihre vertraglich vereinbarte Vergütung ohne Abzüge weiterzahlen.

Darüber hinaus haben Sie als Mitglied eines Betriebsrates einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch Ihre Tätigkeit entstehen; § 40 BetrVG. Darunter fallen selbstverständlich auch Schulungskosten und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für Verpflegung, Übernachtung und Anreise.

Als Mitglied des Betriebsrates haben Sie also nicht nur eine interessante Aufgabe, sondern auch einen Anspruch auf Schulung, Freistellung und Kostenübernahme gegenüber dem Arbeitgeber.

Nadja Semmler

Rechtsanwältin

Neuruppin


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