Altersdiskriminierung eines Stellenbewerbers - ein neues Urteil des BAG (24.01.2013 - 8 AZR 429/11)

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Jüngst hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Verstoß gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gegeben sein kann, wenn ein Arbeitgeber eine Stellenanzeige so gestaltet, dass er einen „Berufsanfänger für ein Traineeprogramm" sucht.

Am 24.01.2013 (AZ: 8 AZR 429/11) haben die Erfurter Richter/innen nun entschieden, dass ein 36-jähriger Bewerber, der vom Arbeitgeber abgelehnt wurde, die Indizwirkung eines Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung zunächst zu seinen Gunsten dargelegt habe, da er als 36-jähriger nicht mehr als Berufsanfänger anzusehen sei. Es ist sodann nun am Arbeitgeber, diese Indizwirkung zu widerlegen und hierbei darzulegen, sowie ggf. unter Nachweis zu stellen, dass ein solcher Verstoß doch nicht vorgelegen habe.

Ungeachtet der Frage, mit welch konkretem Sachvortrag der Arbeitgeber dieser Darlegungs- und Beweislast im Einzelfall nachkommen könnte, ist dem Arbeitgeber daher dringend zu empfehlen, derartige Formulierungen, wie sie oben genannt sind, in Stellenausschreibungen zu vermeiden.


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