Altersdiskriminierung wegen verweigerter Abfindungszahlung?

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Seit dem 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung oder des Alters unzulässig. Nur ausnahmsweise ist eine unterschiedliche Behandlung des Älterer zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

In dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.02.2010 entschiedenen Fall begehrte der Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von rund 170.000,00 € brutto mit der Begründung, dass er aufgrund des vom Arbeitgeber entwickelten Abfindungsmodells gegenüber jüngeren Arbeitnehmern benachteiligt werde. Denn der Arbeitgeber hatte sich bereit erklärt, Arbeitnehmern, die bis zu einem bestimmten Stichtag freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine Abfindungszahlung unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie des Familienstandes und etwaiger Unterhaltspflichten zu zahlen. Zusätzlich bot der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern, die sich kurzfristig bereit erklären, ca. ein dreiviertel Jahr früher aufzuhören, eine zusätzliche Prämie an. Dabei wies der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dieses Abfindungsangebot nur für Mitarbeiter der Jahrgänge 1952 und jünger gilt und behielt sich ferner vor, ein derartiges Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrages auch abzulehnen.

Der Kläger meinte, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die vor 1952 oder danach geboren sind, ihn als älteren Arbeitnehmer unzulässig benachteiligen würden. Dem trat in letzter Instanz auch das Bundesarbeitsgericht entgegen. Denn es reicht eben nicht aus, dass ältere und jüngere Arbeitnehmer im Sinne der Regelung des § 3 AGG objektiv anders behandelt werden, sondern es kommt ferner darauf an, dass diese Differenzierung ungerechtfertigt erfolgt. Davon könne nicht ausgegangen werden, weil die Herausnahme der älteren Mitarbeiter aus dem Personalabbau zum einen deshalb erfolgt sei, weil es daneben im Unternehmen noch eine Altersteilzeitregelung gab, die den jeweiligen älteren Arbeitnehmern den Übergang in die Altersrente ermöglicht und zum anderen wurde damit gerade älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, weiter am Erwerbsleben teilzunehmen. Auch insoweit sei das Interesse des Arbeitgebers, ältere Arbeitnehmer und deren Wissen an sich zu binden ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel im Sinne der Regelung des § 10 AGG, so dass die unterschiedliche Behandlung älterer und jüngerer Arbeitnehmer gerechtfertigt sei.

Rechtlich bedarf es daher stets einer sorgfältigen Prüfung ob eine Diskriminierung vorliegt und insbesondere ob die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter ggf. aus beachtenswerten Gründen gerechtfertigt ist.


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