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Altersrente für Schwerbehinderte – Erhöhung Eintrittsalter – Fachanwalt für Sozialrecht

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Voraussetzungen der Rente für schwerbehinderte Menschen

Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auf Antrag gezahlt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen.

  1. Wenn der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze wurde von 63 Jahren um zwei Jahre auf 65 Jahre zeitgleich erhöht mit der Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre. Die Erhöhung des Eintrittsalters erfolgt schrittweise, abhängig vom Geburtsjahr.
  2. Der Antragsteller bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt ist, ihm also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent zuerkannt wurde.
  3. Die rentenrechtliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wurde.

Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rene für schwerbehinderte Menschen ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, wobei dann die lebenslangen Rentenabschläge erhoben werden. Auch hier findet ein fließender Übergang abhängig vom Geburtsjahr ab. Nutzt man die vollständige vorzeitige Inanspruchnahme ergibt sich mithin ein Abschlag von 10,8 Prozent anstelle wie bei der Regelaltersrente von 18 Prozent.

Übergangsregelung infolge der Erhöhung des Renteneintrittsalters

Die Altersgrenze von 63 Jahren wird aus verfassungsrechtlichen Gründen stufenweise für Versicherte angehoben, die nach dem 31.12.1951 geboren sind. Die ersten 6 Anhebungsschritte erfolgen in Monatsschritten. Somit erhöht sich die Altersgrenze für die im Januar 1952 Geborenen auf 63 Jahre und 1 Monat, im Februar 1952 Geborene auf 63 Jahre und 2 Monate. Dies setzt sich fort. Die Altersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene erhöht sich auf 63 Jahre und 6 Monate. Für die im Juni bis Dezember 1952 Geborenen ist die Altersgrenze für die Altersrente um 6 Monate angehoben worden. Dies entspricht der Anhebung der Regelaltersgrenze um 6 Monate auf 65 Jahre und 6 Monate für 1952 Geborene. Die anschließenden Anhebungsschritte der Altersgrenze erfolgen parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Altersgrenze auf 64 Jahre) und dann 2 Monate pro Jahrgang (von Altersgrenze 64 auf 65 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt dann die Altersgrenze 65 Jahre.

Übergangsregelung bei vorzeitiger Inanspruchnahme

Diese Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren wird für nach dem 31.12.1951 Geborene auf 62 Jahre in gleichen Stufen angehoben wie die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre.


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