Altersschätzung im Jugendstrafverfahren

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 24.08.2011

Steht nicht fest, wie alt eine Person ist, so ordnet das Gericht die Erstellung eines Altersbestimmungsgutachtens gemäß § 81a StPO an. Das Alter ist relevant für die Frage, ob z. B. Jugendstrafrecht anwendbar oder die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig ist, § 72 Abs. 2 JGG.

Die forensische Altersdiagnostik lebender Personen ist ein Spezialgebiet der Rechtsmedizin. Es sind gleich mehrere Spezialisten mit dem Auftrag des Gerichts befasst.

1. Es findet eine ganzkörperliche Untersuchung des Beschuldigten im Hinblick auf das angegebene Geburtsdatum statt.

2. Falls erforderlich, wird eine odontologische Untersuchung des Beschuldigten durchgeführt; hier werden Röntgenaufnahmen vom Gebiss angefertigt.

3. Es wird ein kinderradiologisches Gutachten erstellt. Umstritten ist hier der körperliche Eingriff, da die Strahlenbelastung übermäßig ist.

Die Untersuchung findet im Institut für Rechtsmedizin statt. Hier werden die - meist unbegleiteten - ausländischen Personen mit Hilfe eines Dolmetschers befragt.

Grundsätzlich ist der Beschuldigte zur aktiven Mitwirkung nicht verpflichtet. Er braucht also die Frage, wie oft er sich in der Woche rasiere, nicht zu beantworten. Er ist nur zur Duldung (der körperlichen Untersuchung) verpflichtet.

Der Vormund sollte rechtzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Der Rechtsanwalt kann den Beschuldigten bei der Untersuchung begleiten und die Beantwortung heikler Fragen verweigern. Der Beschuldigte hat nämlich auch gegenüber dem Sachverständigen das Recht, zu schweigen.

Rechtsanwalt/ Strafverteidiger Dr. Ebrahim-Nesbat


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