Altersunterhalt - Voraussetzungen für nachträgliche Begrenzung u. Befristung bestehender Unterhaltstitel

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Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Begrenzung und Befristung eines bestehenden Unterhaltstitels möglich ist (BGH, Urteil v. 29.6.2011, Az.: XII ZR 157/09).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Im Scheidungstermin im Jahr 1985 verpflichtete sich der Ehemann, an seine Ehefrau nachehelichen Unterhalt i. H. v. 3.500,00 DM = 1.789,52 € zu zahlen. Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, erhob der Ehemann Abänderungsklage und begehrte sowohl die Herabsetzung als auch zeitliche Befristung des mittlerweile als Altersunterhalt qualifizierten Unterhaltsbetrages. In den Vorinstanzen wurde teilweise seinem Herabsetzungsbegehren stattgegeben; sein Befristungsverlangen wurde zurückgewiesen.

Die Revision des Ehemannes hatte jedoch Erfolg. Der zuständige Senat des BGH hat unter Anwendung des alten Rechts (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.) entschieden, dass die im Gesetz vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte - hier die Ehefrau - das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlichen erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Hier seien die während der Ehe entstandenen Nachteile jedoch vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne.

Diesbezüglich wurde der Rechtsstreit an die Berufungsinstanz zur erneuten Entscheidung zurück-verwiesen. Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, müsse auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB für die Zeit ab 1.1.2008 geprüft werden, da ab Zeitpunkt auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht komme (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 119/2011).

Rechtsanwältin Bianca Geiß


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