Sozialversicherungspflicht Honorarkräfte

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Sozialversicherungspflicht der im Besucherdienst des Deutschen Bundestags tätigen Honorarkräfte - Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses - Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit (SG Berlin, Urteil vom 26.10.2012, S 81 KR 2081/10) 

[image]Leitsatz: Eine Besucherbetreuerin des Bundestages, die in sehr hohem Maße in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert ist, ist unabhängig von einer formalvertraglich vereinbarten freien Mitarbeit weisungsgebunden tätig und abhängig versicherungspflichtig beschäftigt, wenn die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für eine Angestellten-tätigkeit sprechen und wenn im Gegensatz zu der formalvertraglichen vereinbarten Freiheit der Dienstausübung eine solche aufgrund des vom Deutschen Bundestag planvoll in Abweichung vom Rahmenvertrag vorgegebenen und überwachten Handlungskorsetts im Tatsächlichen nicht bestand und eine eigenschöpferische oder kreative Ausübung des vereinbarten Dienstes nicht stattfand.

Gegenstand der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin war die Frage, ob eine Studentin, die auf Honorarbasis als Besucherbetreuerin des Bundes-tages tätig war, als Arbeitnehmerin einzuordnen ist mit der Folge, dass sie der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungs-pflicht unterliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das SG Berlin im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände deutlich überwiegen.

Fachanwältin für Sozialrecht Bianca Geiß

Foto(s): ©iStockphoto.com

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