Altsparbücher – für die Erben bares Geld

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Wieder einmal wurde eine Sparkasse zur Auszahlung des Guthabens eines sog. Altsparbuchs verurteilt. Trotz der einschlägigen und seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung verweigern Banken und Sparkassen nach wie vor regelmäßig die Auszahlung von Sparguthaben, insbesondere in Fällen, in denen Erben solche Sparbücher etwa im Nachlass gefunden haben.

In dem aktuell mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.12.2019 entschiedenen Fall hatte der Kläger im Nachlass seiner verstorbenen Mutter ein auf sie lautendes Sparbuch gefunden, das mit dem letzten vom 15.12.2000 datierenden Eintrag ein Guthaben von rd. DM 53.000 auswies. Trotz Vorlage des Sparbuchs verweigerte die Sparkasse die Auszahlung des Guthabens mit der Begründung, dass das Konto nicht mehr existiere; in der weiteren Auseinandersetzung berief sich die Sparkasse zudem darauf, dass das Sparbuch einen Schnitt aufweise und daher entwertet sei.

Nachdem die Sparkasse trotz anwaltlicher Aufforderung auch weiterhin die Auszahlung des Guthabens verweigerte, wurde sie vor dem Landgericht Hanau verklagt, wobei das Landgericht Hanau mit dem vorgenannten Urteil die Sparkasse nunmehr verurteilte, das ausgewiesene Sparguthaben gegen Vorlage des Sparbuchs an die Erben auszuzahlen, und zwar zzgl. der seit dem 01.01.2000 aufgelaufenen Sparbuchverzinsung für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist.

Auch dieser Fall ist wieder einmal exemplarisch für das Verhalten von Banken und Sparkassen, die in rechtswidriger Weise die Auszahlung von Altsparbüchern mit fadenscheinigen Gründen verweigern, insbesondere mit lapidaren Behauptungen wie, dass das Konto nicht mehr existiere, dieses aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden sei, man über keine Unterlagen mehr verfüge etc. Sparbuchinhaber werden damit offenkundig hinters Licht geführt und bewusst getäuscht, da nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung solche Behauptungen die Verweigerung der Auszahlung nicht rechtfertigen können. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung hat nämlich der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu beweisen (so schon BGH vom 04.06.2002, XI ZR 361/01). Der Sparer bzw. Erbe/Sparbuchinhaber beweist die Höhe des Guthabens durch Vorlage des Sparbuchs, die Bank muss sodann die Auszahlung des Sparguthabens beweisen, wobei hierfür bankinterne Unterlagen jedoch nicht ausreichen, zumal die Bank bei einer tatsächlich erfolgten Auszahlung das Sparbuch regelmäßig einzieht oder zumindest entsprechend entwertet.

Im vorliegenden Fall konnte sich die Sparkasse daher weder darauf berufen, dass sie nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungsfristen über keine Unterlagen mehr verfüge, wie auch nicht darauf, dass das Sparbuch durch den – seitens der Sparbuchinhaberin wohl seinerzeit versehentlich erfolgten – Einschnitt entwertet sei, zumal auch kein entsprechender Eintrag oder eine sog. Saldobuchung auf 0 im Sparbuch enthalten sei.

Folgerichtig wurde die Sparkasse zur Auszahlung des Sparguthabens einschließlich der bis heute angefallenen Sparbuchzinsen verurteilt.

Insofern kann allen Betroffenen nur immer wieder dringend geraten werden, sich in vergleichbaren Fällen nicht mit derart pauschalen Behauptungen abspeisen zu lassen. Wer berechtigter Weise (z. B. als Erbe) im Besitz eines Originalsparbuchs ist, das ein Guthaben ausweist und nicht entwertet ist, hat auch einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung und kann diesen erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Betroffenen stehen wir gern jederzeit für eine zunächst unverbindliche Beratung zur Verfügung.

hünlein rechtsanwälte

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht


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