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„American Sniper - Die Geschichte des Scharfschützen Chris Kyle“ - Abmahnung durch Waldorf Frommer

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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen Filesharings des Films „American Sniper – Die Geschichte des Scharfschützen Chris Kyle“ ab. Gegenstand des Vorwurfs ist eine Urheberrechtsverletzung. Gefordert wird die Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Schadensersatzpauschale.

Worauf bezieht sich der Vorwurf genau?

Der Vorwurf bezieht sich auf die Zugänglichmachung des Filmwerkes über Filesharing Netzwerke. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe den Film anderen Nutzern des Netzwerks zum Download bereitgestellt.

Was verbirgt sich hinter der Unterlassungserklärung?

In der Regel wird der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt mit der Aufforderung diese zu unterzeichnen. Diese vorformulierte Unterlassungserklärung ist für den Abgemahnten nachteilig gestaltet.

Die Unterlassungserklärung stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten dar. Der Abgemahnte verpflichtet sich, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und für die Zukunft zu unterlassen. Meist ist eine hohe Vertragsstrafe Gegenstand der Unterlassungserklärung, für den Fall, dass der Unterzeichner gegen die Vereinbarungen verstößt.

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet kann hierin ein Schuldeingeständnis zu sehen sein – jedenfalls mittelbar.

Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

Haftbar ist grundsätzlich nur derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst, d.h. täterschftlich begangen hat, also derjenige, der den Film tatsächlich zum Download bereitstellt. Ebenfalls haftbar ist derjenige, der seinen WLAN nicht ausreichend gegen unbefugte Zugriffe Dritter schützt, d.h. wenn ein Dritter den Film über den ungeschützten Anschluss zugänglich macht und der Inhaber des Internetanschlusses dies pflichtverletzend nicht verhindert. Hierbei muss im Einzelfall geprüft werden, ob überhaupt Prüfpflichten auf Seiten des Anschlussinhabers bestanden haben.

Solche Prüf- oder Überwachungspflichten bestehen z.B. nicht gegenüber volljährigen Familienmitgliedern.

Wie verhalte ich mich richtig?

Der Abgemahnte sollte unter keinen Umständen die Unterlassungserklärung unterzeichnen, denn zunächst ist nicht klar, ob die erhaltene Abmahnung überhaupt rechtmäßig ist. Haftbar ist nämlich nur der, der die vorgeworfene Handlung begangen hat. Wer falscher Adressat der Abmahnung ist, ist nicht verpflichtet die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Die Abmahnung sollte jedoch nicht ignoriert werden. Die bezeichneten Fristen sind unbedingt einzuhalten.

Von der selbstständigem Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Partei oder dessen Anwalt ist unbedingt abzuraten.

Wichtig ist in jedem Fall die Überprüfung, ob die Abmahnung berechtigt ist, d.h. ob der Adressat der Abmahnung verantwortlich ist. Das bedarf immer der Beurteilung des Einzelfalls und ist nicht pauschal feststellbar. Ein entsprechend spezialisierter Anwalt kann beurteilen, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Abmahnenden vorliegt.

Fazit:

Betroffene sollten sich an einen fachkundigen Anwalt wenden. Dieser kann den Sachverhalt überprüfen und dann entsprechende Schritte einleiten. Für den Laien ist es mitunter schwierig, festzustellen, ob eine Abmahnung rechtmäßig ist. Ungerechtfertigte Abmahnung sind keine Ausnahme. Auch die eindringlichen Aufforderungen der abmahnenden Kanzlei sollte den Betroffenen nicht dazu verleiten lassen vorschnell und ohne anwaltliche Beratung zu handeln.

Falls Sie also eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, wenden Sie sich so schnell wie möglich an uns und profitieren Sie wie folgt:

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihre Kanzlei Brehm


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