Amtsgericht Berlin-Charlottenburg weist Filesharing-Klage von Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH ab

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In einem von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Versäumnisurteil vom 23. Juli 2015, Az: 231 C 188/15) geführten Filesharing-Verfahren erging ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH. In dem Verfahren ging es um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings eines Films „Goodbye Marilyn“. Mit der Klage verfolgte die Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von 646,20 EUR (Schadensersatz) und 651,80 EUR als außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten weiter.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und teilte dem Gericht mit, dass die Klägerin als solche nicht existiere. Gleichfalls bestritt die Beklagte die Rechtsverletzung und teilte mit, in einer WG gewohnt und den Internetanschluss gemeinsam genutzt zu haben.

Das Gericht wies die Klägerin zunächst darauf hin, dass die Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt wurde. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergab sich nicht, ob sie den Film selbst produziert oder aber die Rechte an diesem erworben habe. Auch der beanspruchte Schadensersatzbetrag sei überhöht, dürfte jedoch ohnehin nicht geschuldet sein, da der Vortrag der Beklagten der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers genügt. Auch der Gegenstandswert bei einer in Betracht kommenden Störerhaftung wegen Verletzung einer bei WGs bestehenden Belehrungspflicht sei zu hoch. Die Klägerin setzte hierfür einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR an. Das Gericht schlug sodann den Parteien einen Vergleich über Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 500,00 EUR bei Kostenaufhebung vor. Wie aus einem Verfahren vor dem AG Leipzig bekannt wurde, existiert die Klägerin (GmbH) jedoch gar nicht, diese wird im Handelsregister nicht geführt. Und auch auf dem vorgelegten DVD-Cover ist die GmbH nicht benannt, auch auf der auf dem Cover genannten Internetseite Eroticplanet.com wurde die Klägerin im Impressum nicht angegeben. Die Klägerin bestätigte diese Tatsache der Nichtexistenz. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter keine Anträge, sodass Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wurde. 

Sodann erging das beantragte Versäumnisurteil mit Klageabweisung. Einspruch wurde nicht eingelegt. 

Gern stehen wir im Rahmen einer Vertretung oder einer individuellen persönlichen Erstberatung zur Verfügung.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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