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Amtsgericht Kaiserslautern stellt Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein

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Am 6. Mai 2015 konnte ich in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kaiserslautern erreichen, dass ein Strafverfahren gegen meinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO gemäß § 153a StPO gegen eine Zahlung von 300 Euro vorläufig eingestellt wurde.

Meinem Mandanten wurde vom zuständigen Finanzamt vorgeworfen, durch die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Leider verzichtete hierbei mein Mandant darauf, einen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätigen Strafverteidiger hinzuziehen. Daher wurde gegen meinen Mandanten zunächst ein Strafbefehl über 15 Tagessätze in Höhe von 70 Euro erlassen.

Nun tat mein Mandant das einzig Richtige. Er wandte sich an mich. Ich legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

In der Hauptverhandlung konnte ich dann in Gesprächen mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen. Mein Mandant gilt somit als nicht vorbestraft und juristisch unschuldig.

Das Ergebnis zeigt, dass es selbst beim Erlass eines Strafbefehls in vielen Verfahren noch möglich ist, eine Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 153, 153a StPO zu erreichen.

Hüten Sie sich also davor, einen Strafbefehl zu schnell zu akzeptieren. In jedem Fall sollten Sie diesen durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen.


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