An was soll man glauben - Falschbeurkundung im Amt

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Eine Zulassungsbescheinigung Teil II ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Die Angaben in der Zulassungsurkunde beweisen nicht, dass die Daten über die Person richtig sind oder dass die eingetragene Person der Halter ist. 

Die Ausgangslage:

„Zulassungsbescheinigung II“ ist der neue Name für den ehemals so bezeichneten Fahrzeugbrief. Eine Falschbeurkundung im Amt liegt vor, wenn ein Amtsträger falsche Einträge in öffentliche Register, Bücher oder Dateien macht oder innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet.

Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt. Urkunden sind öffentlich, wenn sie von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person, wie zum Beispiel Notare, Gerichtsvollzieher und Standesbeamte, ausgestellt werden. Öffentliche Urkunden dienen dem Zweck, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Im Gegensatz dazu stehen schlicht amtliche Urkunden, die ausschließlich nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind.

Ob eine Zulassungsbescheinigung II eine öffentliche Urkunde in diesem Sinne ist, musste nun der BGH im Beschluss vom 02.12.2014 – 1 StR 31/14 entscheiden. 

Der Fall:

Die Angeklagten nahmen gegen Geld Falscheintragungen in Zulassungsbescheinigungen II vor. So wurden falsche Halter in Zulassungsurkunden II eingetragen. Die Fahrzeuge wurden dann mit den falschen Zulassungsbescheinigungen verkauft.

Der BGH hat folgendes entschieden:

Eine Zulassungsbescheinigung II ist keine öffentliche Urkunde. Die darin angeführten Angaben zur Person beweisen nämlich nicht, dass diese Daten über die Person richtig sind und auch nicht, dass die eingetragene Person der wirkliche Halter ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Eintragungen öffentlichen Glauben besitzen, muss man betrachten, ob diese zum Beweis für und gegen jeden bestimmt sind. Dabei orientiert man sich am Gesetz, vor allem an den Bestimmungen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Ein Indiz dafür, dass die Eintragung öffentlichen Glauben besitzt, ist, wenn die Angaben gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind. Bei der weiteren Beurteilung, ob die Angaben Beweiskraft haben, muss das Verfahren zur Ausstellung der Urkunde angesehen werden oder die Möglichkeiten des Amtsträgers, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben zu überprüfen, betrachtet werden. Die Anschauung des Rechtsverkehrs ist ebenfalls heran zu ziehen. Die öffentliche Beweiskraft kann sich auch daraus ergeben, dass für die Ausstellung der Urkunde Bescheinigungen anderer Stellen eingeholt werden, die ebenfalls eine erhöhte Beweiskraft haben. 

Die Angaben in einer Zulassungsbescheinigung II sind nach Ansicht des BGH keine Angaben mit erhöhter Beweiskraft. Sie entfalten keine Beweiskraft für und gegen jedermann. Die Halterangaben dienen nur zur Information und nicht zum Beweis, dass die eingetragene Person tatsächlich Halter des Fahrzeuges ist. Es beweist nicht, dass der Inhaber der Urkunde die Person ist, die auf der Urkunde angegeben ist. Die Zulassungsurkunde selber hat keine Beweiskraft. 

Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten wegen Falschbeurkundung in Amt wurden deshalb vom BGH aufgehoben. 

Zusammenfassung:

Eine Zulassungsurkunde Teil II ist keine öffentliche Urkunde, weil die Angaben darauf keine Beweiskraft entfalten. Es wird weder bewiesen, dass die Daten über die Person richtig sind noch das die eingetragene Person der Halter ist. Die Zulassungsurkunde II begründet zwar einen Rechtsschein, dass die Daten über die Person richtig sind und die eingetragene Person der Halter. Es ist aber keine öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft.

Der Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin. Sollten gegen Sie ein Strafverfahren geführt werden, können Sie mit Rechtsanwalt Dietrich einen unverbindlichen Besprechungstermin vereinbaren.

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